Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 20.07.2002 — BGBl. I Nr. 110/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute20.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 110/2002
§ 1001.09.200119.07.2002 BGBl. I Nr. 109/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sortenschutzgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

20.07.2002BGBl. I Nr. 110/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Einwendungen gegen die Anmeldung der Sorte

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Beim Bundesamt für Ernährungssicherheit kann jedermann schriftlich begründete Einwendungen erheben, dass
    1. Ziffer eins
      die Sorte den Schutzvoraussetzungen nicht entspreche oder
    2. Ziffer 2
      die Sortenbezeichnung nicht zulässig sei oder
    3. Ziffer 3
      der Anmelder nicht Berechtigter sei.
  2. Absatz 2,Einwendungen können bis zu folgenden Zeitpunkten eingebracht werden:
    1. Ziffer eins
      gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis zum Abschluss des Verfahrens,
    2. Ziffer 2
      gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bekanntmachung der Sortenbezeichnung im Sorten- und Saatgutblatt und
    3. Ziffer 3
      gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bekanntmachung der Anmeldung der Sorte im Sorten- und Saatgutblatt.
  3. Absatz 3,Dem Einwender ist auf sein schriftliches Verlangen über das Ergebnis der Prüfung vom Bundesamt für Ernährungssicherheit Auskunft zu geben. Führt eine Einwendung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zur rechtskräftigen Zurückweisung oder Abweisung oder Zurückziehung der Anmeldung der Sorte, so ist dies dem Einwender unverzüglich schriftlich vom Bundesamt für Ernährungssicherheit mitzuteilen. Meldet der Einwender innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung die Sorte an und weist er nach, dass er Berechtigter ist, kann er verlangen, dass als Anmeldetag der Tag der früheren Anmeldung gilt.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

20001503

Dokumentnummer

NOR40033399