Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.09.2001 bis 19.07.2002 — BGBl. I Nr. 109/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute20.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 110/2002
§ 1001.09.200119.07.2002 BGBl. I Nr. 109/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sortenschutzgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.09.2001BGBl. I Nr. 109/2001

Außerkrafttretensdatum

19.07.2002danach: BGBl. I Nr. 110/2002

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Einwendungen gegen die Anmeldung der Sorte

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Beim Sortenschutzamt kann jedermann schriftlich begründete Einwendungen erheben, dass
    1. Ziffer eins
      die Sorte den Schutzvoraussetzungen nicht entspreche oder
    2. Ziffer 2
      die Sortenbezeichnung nicht zulässig sei oder
    3. Ziffer 3
      der Anmelder nicht Berechtigter sei.
  2. Absatz 2,Einwendungen können bis zu folgenden Zeitpunkten eingebracht werden:
    1. Ziffer eins
      gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis zum Abschluss des Verfahrens,
    2. Ziffer 2
      gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bekanntmachung der Sortenbezeichnung im Sorten- und Saatgutblatt und
    3. Ziffer 3
      gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bekanntmachung der Anmeldung der Sorte im Sorten- und Saatgutblatt.
  3. Absatz 3,Dem Einwender ist auf sein schriftliches Verlangen über das Ergebnis der Prüfung vom Sortenschutzamt Auskunft zu geben. Führt eine Einwendung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zur rechtskräftigen Zurückweisung oder Abweisung oder Zurückziehung der Anmeldung der Sorte, so ist dies dem Einwender unverzüglich schriftlich vom Sortenschutzamt mitzuteilen. Meldet der Einwender innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung die Sorte an und weist er nach, dass er Berechtigter ist, kann er verlangen, dass als Anmeldetag der Tag der früheren Anmeldung gilt.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011

Gesetzesnummer

20001503

Dokumentnummer

NOR40023029