Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sortenschutzgesetz 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 109/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Einwendungen gegen die Anmeldung der Sorte
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Beim Sortenschutzamt kann jedermann schriftlich begründete Einwendungen erheben, dass
die Sorte den Schutzvoraussetzungen nicht entspreche oder
die Sortenbezeichnung nicht zulässig sei oder
der Anmelder nicht Berechtigter sei.
(2)Absatz 2,Einwendungen können bis zu folgenden Zeitpunkten eingebracht werden:
gemäß Abs. 1 Z 1 bis zum Abschluss des Verfahrens,gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis zum Abschluss des Verfahrens,
gemäß Abs. 1 Z 2 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bekanntmachung der Sortenbezeichnung im Sorten- und Saatgutblatt undgemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bekanntmachung der Sortenbezeichnung im Sorten- und Saatgutblatt und
gemäß Abs. 1 Z 3 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bekanntmachung der Anmeldung der Sorte im Sorten- und Saatgutblatt.gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bekanntmachung der Anmeldung der Sorte im Sorten- und Saatgutblatt.
(3)Absatz 3,Dem Einwender ist auf sein schriftliches Verlangen über das Ergebnis der Prüfung vom Sortenschutzamt Auskunft zu geben. Führt eine Einwendung gemäß Abs. 1 Z 3 zur rechtskräftigen Zurückweisung oder Abweisung oder Zurückziehung der Anmeldung der Sorte, so ist dies dem Einwender unverzüglich schriftlich vom Sortenschutzamt mitzuteilen. Meldet der Einwender innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung die Sorte an und weist er nach, dass er Berechtigter ist, kann er verlangen, dass als Anmeldetag der Tag der früheren Anmeldung gilt.Dem Einwender ist auf sein schriftliches Verlangen über das Ergebnis der Prüfung vom Sortenschutzamt Auskunft zu geben. Führt eine Einwendung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zur rechtskräftigen Zurückweisung oder Abweisung oder Zurückziehung der Anmeldung der Sorte, so ist dies dem Einwender unverzüglich schriftlich vom Sortenschutzamt mitzuteilen. Meldet der Einwender innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung die Sorte an und weist er nach, dass er Berechtigter ist, kann er verlangen, dass als Anmeldetag der Tag der früheren Anmeldung gilt.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011
Dokumentnummer
NOR40023029