Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.09.2001 bis 19.07.2002 — BGBl. I Nr. 109/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute20.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 110/2002
§ 1201.09.200119.07.2002 BGBl. I Nr. 109/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sortenschutzgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.09.2001BGBl. I Nr. 109/2001

Außerkrafttretensdatum

19.07.2002danach: BGBl. I Nr. 110/2002

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Erteilung des Sortenschutzes

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die angemeldete Sorte ist vom Sortenschutzamt ins Sortenschutzregister einzutragen, wenn
    1. Ziffer eins
      sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des Sortenschutzes vorliegen und
    2. Ziffer 2
      eine zulässige Sortenbezeichnung bekannt gegeben wurde.
  2. Absatz 2,Dem Sortenschutzinhaber ist über die Eintragung des Sortenschutzrechts ins Sortenschutzregister eine Urkunde auszustellen. Erfolgt keine Eintragung in das Sortenschutzregister, ist vom Sortenschutzamt ein abweisender Bescheid zu erlassen.
  3. Absatz 3,Der Anmelder auf Sortenschutz hat vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Sorten- und Saatgutblatt bis zur Erteilung des Sortenschutzes Anspruch auf eine angemessene Vergütung gegen jeden, der Handlungen setzt, die der Zustimmung des Sortenschutzinhabers gemäß Paragraph 4, bedürfen. Dieser Anspruch kann jedoch erst ab der Sortenschutzerteilung geltend gemacht werden und verjährt ein Jahr nach der Bekanntmachung der Sortenschutzerteilung.

Schlagworte

Sortenblatt

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011

Gesetzesnummer

20001503

Dokumentnummer

NOR40023031