Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sortenschutzgesetz 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 109/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Erteilung des Sortenschutzes
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die angemeldete Sorte ist vom Sortenschutzamt ins Sortenschutzregister einzutragen, wenn
sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des Sortenschutzes vorliegen und
eine zulässige Sortenbezeichnung bekannt gegeben wurde.
(2)Absatz 2,Dem Sortenschutzinhaber ist über die Eintragung des Sortenschutzrechts ins Sortenschutzregister eine Urkunde auszustellen. Erfolgt keine Eintragung in das Sortenschutzregister, ist vom Sortenschutzamt ein abweisender Bescheid zu erlassen.
(3)Absatz 3,Der Anmelder auf Sortenschutz hat vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Sorten- und Saatgutblatt bis zur Erteilung des Sortenschutzes Anspruch auf eine angemessene Vergütung gegen jeden, der Handlungen setzt, die der Zustimmung des Sortenschutzinhabers gemäß § 4 bedürfen. Dieser Anspruch kann jedoch erst ab der Sortenschutzerteilung geltend gemacht werden und verjährt ein Jahr nach der Bekanntmachung der Sortenschutzerteilung.Der Anmelder auf Sortenschutz hat vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Sorten- und Saatgutblatt bis zur Erteilung des Sortenschutzes Anspruch auf eine angemessene Vergütung gegen jeden, der Handlungen setzt, die der Zustimmung des Sortenschutzinhabers gemäß Paragraph 4, bedürfen. Dieser Anspruch kann jedoch erst ab der Sortenschutzerteilung geltend gemacht werden und verjährt ein Jahr nach der Bekanntmachung der Sortenschutzerteilung.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011
Dokumentnummer
NOR40023031