Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 20.07.2002 — BGBl. I Nr. 110/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute20.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 110/2002
§ 1201.09.200119.07.2002 BGBl. I Nr. 109/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sortenschutzgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

20.07.2002BGBl. I Nr. 110/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Erteilung des Sortenschutzes

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die angemeldete Sorte ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit ins Sortenschutzregister einzutragen, wenn
    1. Ziffer eins
      sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des Sortenschutzes vorliegen und
    2. Ziffer 2
      eine zulässige Sortenbezeichnung bekannt gegeben wurde.
  2. Absatz 2,Dem Sortenschutzinhaber ist über die Eintragung des Sortenschutzrechts ins Sortenschutzregister eine Urkunde auszustellen. Erfolgt keine Eintragung in das Sortenschutzregister, ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit ein abweisender Bescheid zu erlassen.
  3. Absatz 3,Der Anmelder auf Sortenschutz hat vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Sorten- und Saatgutblatt bis zur Erteilung des Sortenschutzes Anspruch auf eine angemessene Vergütung gegen jeden, der Handlungen setzt, die der Zustimmung des Sortenschutzinhabers gemäß Paragraph 4, bedürfen. Dieser Anspruch kann jedoch erst ab der Sortenschutzerteilung geltend gemacht werden und verjährt ein Jahr nach der Bekanntmachung der Sortenschutzerteilung.

Schlagworte

Sortenblatt

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

20001503

Dokumentnummer

NOR40033401