Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sortenschutzgesetz 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 109/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Aufhebung des Sortenschutzes
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Der Sortenschutz ist vom Sortenschutzamt aufzuheben, wenn die Sorte nicht oder nicht mehr homogen oder beständig ist.
(2)Absatz 2,Der Sortenschutz ist vom Sortenschutzamt aufzuheben, wenn der Sortenschutzinhaber trotz schriftlicher Mahnung und Einräumung einer angemessenen Frist
dem Sortenschutzamt die notwendigen Auskünfte nicht erteilt oder die Unterlagen oder das Vermehrungsmaterial nicht vorlegt, das für die Überwachung der Erhaltung der Sorte notwendig ist,
die fälligen Jahresgebühren nicht entrichtet oder,
falls die Sortenbezeichnung nach Erteilung des Sortenschutzes gelöscht wird, keine andere geeignete Sortenbezeichnung vorlegt.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011
Dokumentnummer
NOR40023033