Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sortenschutzgesetz 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 109/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Pflichten des Sortenschutzinhabers
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Der Sortenschutzinhaber ist verpflichtet, ausreichende Maßnahmen zur Sicherung des Fortbestehens der Sorte zu setzen.
(2)Absatz 2,Der Sortenschutzinhaber hat dem Sortenschutzamt
die Prüfung der Sicherung des Fortbestandes der Sorte zu ermöglichen,
das zur Prüfung der geschützten Sorte erforderliche Vermehrungsmaterial sowie Vermehrungsmaterial von Erbkomponenten, die bei der Erzeugung der Sorte verwendet werden, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen,
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
die erforderlichen Hilfeleistungen unentgeltlich zu erbringen,
die erforderlichen Geschäftsbücher und Aufzeichnungen vorzulegen und die Einsichtnahme zu dulden,
alle Orte und Beförderungsmittel, die zur Erzeugung oder zum Vertrieb der geschützten Sorte dienen, bekannt zu geben und den Zutritt zu gestatten.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011
Dokumentnummer
NOR40023035