Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sortenschutzgesetz 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 109/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
3. Teil
Sortenbezeichnung
Anmelde- und Sortenbezeichnung
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte darf während der Dauer des Sortenschutzes und auch nach dem Ende des Sortenschutzes nur unter der vom Sortenschutzamt registrierten Sortenbezeichnung vertrieben werden. Im Verfahren auf Sortenschutzerteilung kann eine Anmeldebezeichnung verwendet werden.
(2)Absatz 2,Eine Anmelde- oder Sortenbezeichnung ist zulässig, wenn sie der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 und der Verordnung (EG) Nr. 930/2000 der Kommission vom 4. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen über die Eignung von Sortenbezeichnungen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten (ABl. Nr. L 108 vom 5. Mai 2000, S 3) entspricht und kein Ausschließungsgrund vorliegt.Eine Anmelde- oder Sortenbezeichnung ist zulässig, wenn sie der Verordnung (EG) Nr. 2100 aus 1994, und der Verordnung (EG) Nr. 930 aus 2000, der Kommission vom 4. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen über die Eignung von Sortenbezeichnungen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten (ABl. Nr. L 108 vom 5. Mai 2000, S 3) entspricht und kein Ausschließungsgrund vorliegt.
(3)Absatz 3,Von der Registrierung sind Bezeichnungen ausgeschlossen, die
einer Bezeichnung ähnlich sind, die im Inland oder in einem EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat für eine Sorte verwendet wird oder wurde, die derselben Art wie die angemeldete Sorte oder einer verwandten Art angehört, es sei denn, dass die ältere Sorte nicht mehr geschützt ist und nicht mehr verwendet wird und ihre Bezeichnung keine besondere Bedeutung erlangt hat,
zur Täuschung, insbesondere über Identität, Herkunft, Eigenschaften oder Wert der Sorte, geeignet sind,
ausschließlich aus Angaben über die Beschaffenheit oder aus Pflanzennamen bestehen,
die Worte “Sorte” oder “Hybrid” enthalten.
(4)Absatz 4,Nach Abschluss der Sortenprüfung hat das Sortenschutzamt bei einer Sorte, für die nur eine Anmeldebezeichnung vorliegt, den Anmelder unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Bekanntgabe einer Sortenbezeichnung aufzufordern. Kommt der Anmelder dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Anmeldung der Sorte vom Sortenschutzamt mit Bescheid zurückzuweisen.
(5)Absatz 5,Ist eine Anmelde- oder Sortenbezeichnung nicht zulässig, so ist der Anmelder vom Sortenschutzamt aufzufordern, binnen angemessener Frist eine zulässige Bezeichnung bekannt zu geben. Bei ungenütztem Verstreichen der Frist ist die Anmeldung der Sorte vom Sortenschutzamt mit Bescheid zurückzuweisen.
(6)Absatz 6,Wurde die Sorte bereits in einem anderen EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat angemeldet oder geschützt, so darf nur die dort verwendete Sortenbezeichnung vom Sortenschutzamt registriert werden, sofern nicht die Abs. 2 und 3 entgegenstehen.Wurde die Sorte bereits in einem anderen EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat angemeldet oder geschützt, so darf nur die dort verwendete Sortenbezeichnung vom Sortenschutzamt registriert werden, sofern nicht die Absatz 2 und 3 entgegenstehen.
(7)Absatz 7,Ab der Eintragung der Sorte in das Sortenschutzregister kann der Sortenschutzinhaber das Recht aus einem ihm zustehenden Kennzeichenrecht, das der Sortenbezeichnung ähnlich ist, für die betreffende Sorte nicht geltend machen.
(8)Absatz 8,Die Sortenbezeichnung ist vom Sortenschutzamt von Amts wegen zu löschen, wenn
sich herausstellt, dass
die Sortenbezeichnung dem Abs. 2 nicht oder nicht mehr entspricht,die Sortenbezeichnung dem Absatz 2, nicht oder nicht mehr entspricht,
ein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 3 vorliegt,ein Ausschließungsgrund gemäß Absatz 3, vorliegt,
dem Abs. 6 nicht oder nicht mehr entspricht,dem Absatz 6, nicht oder nicht mehr entspricht,
der Sortenschutzinhaber unter Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses die Löschung beantragt oder
einem Löschungsantrag rechtskräftig stattgegeben wurde.
Der Sortenschutzinhaber ist in diesen Fällen vom Sortenschutzamt aufzufordern, eine neue Sortenbezeichnung zur Registrierung bekannt zu geben, wobei Abs. 6 nicht anzuwenden ist.Der Sortenschutzinhaber ist in diesen Fällen vom Sortenschutzamt aufzufordern, eine neue Sortenbezeichnung zur Registrierung bekannt zu geben, wobei Absatz 6, nicht anzuwenden ist.
(9)Absatz 9,Die registrierte Sortenbezeichnung und die Art, der die geschützte Sorte angehört, sind dem Patentamt vom Sortenschutzamt schriftlich mitzuteilen.
Schlagworte
Anmeldebezeichnung, EWR-Staat, Mitgliedstaat
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011
Dokumentnummer
NOR40023036