Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
ab 20.07.2002 — BGBl. I Nr. 110/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute20.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 110/2002
§ 1701.09.200119.07.2002 BGBl. I Nr. 109/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sortenschutzgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

20.07.2002BGBl. I Nr. 110/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

3. Teil
Sortenbezeichnung

Anmelde- und Sortenbezeichnung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte darf während der Dauer des Sortenschutzes und auch nach dem Ende des Sortenschutzes nur unter der vom Bundesamt für Ernährungssicherheit registrierten Sortenbezeichnung vertrieben werden. Im Verfahren auf Sortenschutzerteilung kann eine Anmeldebezeichnung verwendet werden.
  2. Absatz 2,Eine Anmelde- oder Sortenbezeichnung ist zulässig, wenn sie der Verordnung (EG) Nr. 2100 aus 1994, und der Verordnung (EG) Nr. 930 aus 2000, der Kommission vom 4. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen über die Eignung von Sortenbezeichnungen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten (ABl. Nr. L 108 vom 5. Mai 2000, S 3) entspricht und kein Ausschließungsgrund vorliegt.
  3. Absatz 3,Von der Registrierung sind Bezeichnungen ausgeschlossen, die
    1. Ziffer eins
      einer Bezeichnung ähnlich sind, die im Inland oder in einem EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat für eine Sorte verwendet wird oder wurde, die derselben Art wie die angemeldete Sorte oder einer verwandten Art angehört, es sei denn, dass die ältere Sorte nicht mehr geschützt ist und nicht mehr verwendet wird und ihre Bezeichnung keine besondere Bedeutung erlangt hat,
    2. Ziffer 2
      Ärgernis erregen können,
    3. Ziffer 3
      zur Täuschung, insbesondere über Identität, Herkunft, Eigenschaften oder Wert der Sorte, geeignet sind,
    4. Ziffer 4
      ausschließlich aus Angaben über die Beschaffenheit oder aus Pflanzennamen bestehen,
    5. Ziffer 5
      die Worte „Sorte“ oder „Hybrid“ enthalten.
  4. Absatz 4,Nach Abschluss der Sortenprüfung hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit bei einer Sorte, für die nur eine Anmeldebezeichnung vorliegt, den Anmelder unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Bekanntgabe einer Sortenbezeichnung aufzufordern. Kommt der Anmelder dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Anmeldung der Sorte vom Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Bescheid zurückzuweisen.
  5. Absatz 5,Ist eine Anmelde- oder Sortenbezeichnung nicht zulässig, so ist der Anmelder vom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufzufordern, binnen angemessener Frist eine zulässige Bezeichnung bekannt zu geben. Bei ungenütztem Verstreichen der Frist ist die Anmeldung der Sorte vom Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Bescheid zurückzuweisen.
  6. Absatz 6,Wurde die Sorte bereits in einem anderen EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat angemeldet oder geschützt, so darf nur die dort verwendete Sortenbezeichnung vom Bundesamt für Ernährungssicherheit registriert werden, sofern nicht die Absatz 2 und 3 entgegenstehen.
  7. Absatz 7,Ab der Eintragung der Sorte in das Sortenschutzregister kann der Sortenschutzinhaber das Recht aus einem ihm zustehenden Kennzeichenrecht, das der Sortenbezeichnung ähnlich ist, für die betreffende Sorte nicht geltend machen.
  8. Absatz 8,Die Sortenbezeichnung ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit von Amts wegen zu löschen, wenn
    1. Ziffer eins
      sich herausstellt, dass
      1. Litera a
        die Sortenbezeichnung dem Absatz 2, nicht oder nicht mehr entspricht,
      2. Litera b
        ein Ausschließungsgrund gemäß Absatz 3, vorliegt,
      3. Litera c
        dem Absatz 6, nicht oder nicht mehr entspricht,
    2. Ziffer 2
      der Sortenschutzinhaber unter Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses die Löschung beantragt oder
    3. Ziffer 3
      einem Löschungsantrag rechtskräftig stattgegeben wurde.
    Der Sortenschutzinhaber ist in diesen Fällen vom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufzufordern, eine neue Sortenbezeichnung zur Registrierung bekannt zu geben, wobei Absatz 6, nicht anzuwenden ist.
  9. Absatz 9,Die registrierte Sortenbezeichnung und die Art, der die geschützte Sorte angehört, sind dem Patentamt vom Bundesamt für Ernährungssicherheit schriftlich mitzuteilen.

Schlagworte

Anmeldebezeichnung, EWR-Staat, Mitgliedstaat

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

20001503

Dokumentnummer

NOR40033405