Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sortenschutzgesetz 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 109/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
4. Teil
Behörden
Zuständigkeit und Verfahrensrecht
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Sortenschutzamt ist das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat über Berufungen gegen Entscheidungen des Sortenschutzamtes zu entscheiden.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist gegenüber dem Sortenschutzamt die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.
(4)Absatz 4,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, haben die Behörden das AVG anzuwenden.
(5)Absatz 5,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, ist dies in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011
Dokumentnummer
NOR40023038