Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sortenschutzgesetz 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 109/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
4. Teil
Behörden
Zuständigkeit und Verfahrensrecht
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Sortenschutzamt ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat über Berufungen gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit zu entscheiden.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist gegenüber dem Bundesamt für Ernährungssicherheit die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.
(4)Absatz 4,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, haben die Behörden das AVG anzuwenden.
(5)Absatz 5,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, ist dies in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
Anmerkung
Art. 9 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 110/2002 wurde in der grammatikalisch richtigen Form eingearbeitet.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2013
Dokumentnummer
NOR40033406