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§ 59 KAKuG

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2004 — BGBl. I Nr. 136/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 59 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 191/2023
§ 5901.01.202131.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 9/2022
§ 5901.01.201731.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 26/2017
§ 5901.01.201331.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 81/2013
§ 5901.01.200831.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 101/2007
§ 5901.01.200531.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 179/2004
§ 5901.01.200231.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 136/2001
§ 5901.01.200131.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 5/2001
§ 5901.01.199731.12.2000 BGBl. Nr. 751/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 136/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004danach: BGBl. I Nr. 179/2004

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Paragraph 59, (1) Die Mittel gemäß Paragraph 57, Absatz 3, Ziffer eins und 2 sind auf die Länder (Landesfonds) nach folgendem Hundertsatzverhältnis aufzuteilen:

Burgenland              2,572

Kärnten                 6,897

Niederösterreich       14,451

Oberösterreich         13,692

Salzburg                6,429

Steiermark             12,884

Tirol                   7,982

Vorarlberg              3,717

Wien                   31,376

  1. Absatz 2,Die Mittel gemäß Paragraph 57, Absatz 3, Ziffer eins, sind mit Wirksamkeit 1. Jänner 2001 für das jeweilige Budgetjahr in monatlichen Vorschüssen, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an der Umsatzsteuer richtet, an die Länder (Landesfonds) zu den gesetzlichen Terminen der Vorschussleistungen auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu überweisen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß Paragraph 13, Absatz eins, FAG 2001, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 2001,, zu erfolgen. Dabei entstehende Übergenüsse oder Guthaben der Länder (Landesfonds) sind auszugleichen.
  2. Absatz 3,Die Mittel gemäß Paragraph 57, Absatz 3, Ziffer 2, sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am Ende eines jeden Kalenderviertels an die Länder (Landesfonds) zu überweisen.
  3. Absatz 4,die Mittel gemäß Paragraph 57, Absatz 3, Ziffer 3, sind auf die Länder nach folgendem Hundersatzverhältnis aufzuteilen:

Burgenland              2,559

Kärnten                 6,867

Niederösterreich       14,406

Oberösterreich         13,677

Salzburg                6,443

Steiermark             12,869

Tirol                   8,006

Vorarlberg              3,708

Wien                   31,465

  1. Absatz 5,Diese Mittel sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am Ende eines jeden Kalenderviertels an die Länder (Landesfonds) zu überweisen.
  2. Absatz 6,Die Mittel des Strukturfonds gemäß Paragraph 57, Absatz 3, Ziffer 4, sind gemäß der nachfolgenden Bestimmungen aufzuteilen:
    1. Ziffer eins
      Zunächst sind von den 127 177 459,79 Euro jährlich Vorweganteile abzuziehen und folgendermaßen zu verteilen:
      1. Litera a
        3 633 641,71 Euro für das Bundesland (den Landesfonds) Oberösterreich,
      2. Litera b
        4 360 370,05 Euro für das Bundesland (den Landesfonds) Steiermark,
      3. Litera c
        3 633 641,71 Euro für das Bundesland (den Landesfonds) Tirol.
    2. Ziffer 2
      Sodann sind von den verbleibenden 115 549 806,32 Euro die Mittel zur Förderung des Transplantationswesens im Ausmaß von 2 906 913,37 Euro jährlich, die Mittel für die Finanzierung von Planungen und Strukturreformen im Ausmaß von 2 180 185,03 Euro jährlich, bei einem Mehrbedarf jedoch bis zu höchstens 3 633 641,71 Euro jährlich, abzuziehen und vom Strukturfonds einzubehalten und gemäß Paragraph 59 d und Paragraph 59 e, zu verwenden. Von dem sodann verbleibenden Betrag sind weiters allfällige für Anstaltspflege im Ausland aufzuwendende Mittel jährlich abzuziehen und gemäß Artikel 32, Absatz 3, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung zu verwenden.
    3. Ziffer 3
      Die nach dem Abzug gemäß Ziffer 2, verbleibenden Mittel sind entsprechend der Volkszahl, die sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund der ordentlichen Volkszählung 1991, mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2003 auf Grund der ordentlichen Volkszählung 2001, festgestellten Ergebnis bestimmt, wobei die entsprechenden Hundertsätze auf drei Kommastellen kaufmännisch gerundet zu errechnen sind, den Ländern (Landesfonds) nach Maßgabe des Paragraph 59 c, zu überweisen.
    4. Ziffer 4
      Im Ausmaß der Landesquoten gemäß Ziffer 3, sind allenfalls in einem Rechnungsjahr nicht ausgeschöpfte Mittel zur Förderung des Transplantationswesens und für die Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und Grundlagenarbeit den einzelnen Ländern (Landesfonds) zuzuteilen.
  3. Absatz 7,Die Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am 20. April, 20. Juli, 20. Oktober und 20. Jänner, wobei die erste Rate am 20. April 2001 fällig ist, an die Länder (Landesfonds) zu überwiesen, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 59 c, erfüllt sind.

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40023555