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§ 59 KAKuG

Fassungen
01.01.2005 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 179/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 59 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 191/2023
§ 5901.01.202131.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 9/2022
§ 5901.01.201731.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 26/2017
§ 5901.01.201331.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 81/2013
§ 5901.01.200831.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 101/2007
§ 5901.01.200531.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 179/2004
§ 5901.01.200231.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 136/2001
§ 5901.01.200131.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 5/2001
§ 5901.01.199731.12.2000 BGBl. Nr. 751/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 179/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 101/2007

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Paragraph 59, (1) Die Mittel gemäß Paragraph 57, Absatz 3, Ziffer eins und 2 sind auf die Landesgesundheitsfonds nach folgendem Hundertsatzverhältnis aufzuteilen:

      Burgenland                 2,572

      Kärnten                    6,897

      Niederösterreich          14,451

      Oberösterreich            13,692

      Salzburg                   6,429

      Steiermark                12,884

      Tirol                      7,982

      Vorarlberg                 3,717

      Wien                      31,376

  1. Absatz 2,Die Mittel gemäß Paragraph 57, Absatz 3, Ziffer eins, sind mit Wirksamkeit 1. Jänner 2005 für das jeweilige Budgetjahr in monatlichen Vorschüssen, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an der Umsatzsteuer richtet, an die Landesgesundheitsfonds zu den gesetzlichen Terminen der Vorschussleistungen auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu überweisen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß Paragraph 12, Absatz eins, FAG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004,, zu erfolgen. Dabei entstehende Übergenüsse oder Guthaben der Landesgesundheitsfonds sind auszugleichen.
  2. Absatz 3,Die Mittel gemäß Paragraph 57, Absatz 3, Ziffer 2, sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am Ende eines jeden Kalenderviertels an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen.
  3. Absatz 4,Die Mittel gemäß Paragraph 57, Absatz 3, Ziffer 3, sind auf die Landesgesundheitsfonds nach folgendem Hundertsatzverhältnis aufzuteilen:

      Burgenland                 2,559

      Kärnten                    6,867

      Niederösterreich          14,406

      Oberösterreich            13,677

      Salzburg                   6,443

      Steiermark                12,869

      Tirol                      8,006

      Vorarlberg                 3,708

      Wien                      31,465

  1. Absatz 5,Diese Mittel sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am Ende eines jeden Kalenderviertels an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen.
  2. Absatz 6,Die Mittel der Bundesgesundheitsagentur gemäß Paragraph 57, Absatz 3, Ziffer 4, sind gemäß der nachfolgenden Bestimmungen aufzuteilen:
    1. Ziffer eins
      Zunächst sind von den 127.000.000,00 Euro jährlich Vorweganteile abzuziehen und folgendermaßen zu verteilen:
      1. Litera a
        3.630.000,00 Euro für den Landesgesundheitsfonds Oberösterreich
      2. Litera b
        4.360.000,00 Euro für den Landesgesundheitsfonds Steiermark
      3. Litera c
        3.630.000,00 Euro für den Landesgesundheitsfonds Tirol.
    2. Ziffer 2
      Sodann sind von den verbleibenden 115.380.000,00 Euro die Mittel zur Förderung des Transplantationswesens im Ausmaß von 2,9 Mio. Euro jährlich, die Mittel für die Finanzierung von Projekten und Planungen und Strukturreformen im Ausmaß von 3,5 Mio. Euro jährlich, die Mittel zur Finanzierung weiterer Projekte und Planungen und für wesentliche Vorsorgeprogramme und Behandlungsmaßnahmen von überregionaler Bedeutung im Ausmaß von 3,5 Mio. Euro jährlich abzuziehen und von der Bundesgesundheitsagentur einzubehalten und gemäß Paragraph 59 d und Paragraph 59 e, zu verwenden. Von dem sodann verbleibenden Betrag sind weiters allfällige für Anstaltspflege im Ausland aufzuwendende Mittel jährlich abzuziehen und gemäß Artikel 39, Absatz 2, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens zu verwenden.
    3. Ziffer 3
      Die nach dem Abzug gemäß Ziffer 2, verbleibenden Mittel sind entsprechend der Volkszahl, die sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund der ordentlichen Volkszählung 2001 festgestellten Ergebnis bestimmt, wobei die entsprechenden Hundertsätze auf drei Kommastellen kaufmännisch gerundet zu errechnen sind, den Landesgesundheitsfonds nach Maßgabe des Paragraph 59 c, zu überweisen.
    4. Ziffer 4
      Im Ausmaß der Landesquoten gemäß Ziffer 3, sind die Vermögenserträge der Bundesgesundheitsagentur und allenfalls in einem Rechnungsjahr nicht ausgeschöpfte Mittel zur Förderung des Transplantationswesens, für Projekte und Planungen sowie für wesentliche Vorsorgeprogramme und Behandlungsmaßnahmen von überregionaler Bedeutung den einzelnen Landesgesundheitsfonds zuzuteilen.
  3. Absatz 7,Die Mittel gemäß Absatz 6, Ziffer eins und 3 sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am 20. April, 20. Juli, 20. Oktober und 20. Jänner, wobei die erste Rate am 20. April 2005 fällig ist, an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 59 c, erfüllt sind.

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40060893