Rechtstracker.at

§ 51 VermG

Fassungen
01.01.2002 bis 03.07.2008 — BGBl. I Nr. 136/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 51 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 129/2013
§ 5104.07.200831.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 100/2008
§ 5101.01.200203.07.2008 § → § BGBl. I Nr. 136/2001
§ 5101.07.197531.12.2001 BGBl. Nr. 238/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 136/2001

Außerkrafttretensdatum

03.07.2008danach: BGBl. I Nr. 100/2008

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

ABSCHNITT römisch zehn

Strafbestimmungen

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Wer ein Vermessungszeichen unbefugt zerstört, verändert, entfernt, beschädigt oder in seiner Benützbarkeit beeinträchtigt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 360 € oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer die im Paragraph 44, Absatz eins, vorgeschriebene Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 36 € oder mit Arrest bis zu drei Tagen zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Im Falle einer Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, sind dem Täter im Straferkenntnis überdies die Kosten der Wiederherstellung des Vermessungszeichens zugunsten des Bundes aufzuerlegen.
  4. Absatz 4,Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, die Frist, nach deren Ablauf im Verwaltungsstrafverfahren ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt und eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf, fünf Jahre.
  5. Absatz 5,In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 steht dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde die Berufung zu.

Schlagworte

Eichwesen

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR40023562

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/306/P51/NOR40023562