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§ 51 VermG

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. I Nr. 129/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 51 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 129/2013
§ 5104.07.200831.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 100/2008
§ 5101.01.200203.07.2008 § → § BGBl. I Nr. 136/2001
§ 5101.07.197531.12.2001 BGBl. Nr. 238/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 129/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

ABSCHNITT römisch zehn
Strafbestimmungen

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Wer ein Vermessungszeichen unbefugt zerstört, verändert, entfernt, beschädigt oder in seiner Benutzbarkeit beeinträchtigt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 360 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Im Falle einer Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, sind dem Täter im Straferkenntnis überdies die Kosten der Wiederherstellung des Vermessungszeichens zugunsten des Bundes aufzuerlegen.
  3. Absatz 3,Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, die Frist, nach deren Ablauf im Verwaltungsstrafverfahren ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt und eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf, fünf Jahre.
  4. Absatz 4,In den Fällen der Absatz eins und 2 steht dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gegen den Bescheid der Verwaltungsstrafbehörde das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.

Schlagworte

Eichwesen

Im RIS seit

19.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR40150008

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/306/P51/NOR40150008