Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 442Paragraph 442
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Aufgaben der Hauptversammlung
§ 442.Paragraph 442,
(1)Absatz eins,Die Hauptversammlung hat mindestens einmal im Jahr beim Hauptverband oder bei einem nach § 441 Abs. 2 in Betracht kommenden Versicherungsträger zusammenzutreten.Die Hauptversammlung hat mindestens einmal im Jahr beim Hauptverband oder bei einem nach Paragraph 441, Absatz 2, in Betracht kommenden Versicherungsträger zusammenzutreten.
(2)Absatz 2,Der Hauptversammlung obliegt
die Genehmigung der Satzung, der Mustersatzung nach § 455 Abs. 2, der Musterkrankenordnung nach § 456 und der Mustergeschäftsordnung nach § 456a und deren Änderungen;die Genehmigung der Satzung, der Mustersatzung nach Paragraph 455, Absatz 2,, der Musterkrankenordnung nach Paragraph 456 und der Mustergeschäftsordnung nach Paragraph 456 a und deren Änderungen;
die Beschlussfassung eines Leitbildes für den Hauptverband;
die Beschlussfassung einer Geschäftsordnung der Hauptversammlung;
die Entscheidung über Anträge auf Verfolgung von Ansprüchen, die dem Hauptverband gegen Mitglieder der Verwaltungskörper aus deren Amtsführung erwachsen, und die Bestellung der zur Verfolgung dieser Ansprüche Beauftragten;
die Beschlussfassung über den aus dem Rechnungsabschluss und den statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht des Hauptverbandes und der bei ihm errichteten Fonds.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2024
Dokumentnummer
NOR40023755