Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 442Paragraph 442
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Aufgaben der Hauptversammlung
§ 442.Paragraph 442,
(1)Absatz eins,Die Hauptversammlung hat mindestens einmal im Jahr beim Hauptverband oder bei einem nach § 441 Abs. 2 in Betracht kommenden Versicherungsträger zusammenzutreten.Die Hauptversammlung hat mindestens einmal im Jahr beim Hauptverband oder bei einem nach Paragraph 441, Absatz 2, in Betracht kommenden Versicherungsträger zusammenzutreten.
(2)Absatz 2,Der Hauptversammlung obliegt
die Zustimmung zu Beschlüssen des Verwaltungsrates über die Satzung, die Mustersatzung nach § 455 Abs. 2, die Musterkrankenordnung nach § 456 und die Mustergeschäftsordnung nach § 456a sowie über deren Änderungen;die Zustimmung zu Beschlüssen des Verwaltungsrates über die Satzung, die Mustersatzung nach Paragraph 455, Absatz 2,, die Musterkrankenordnung nach Paragraph 456 und die Mustergeschäftsordnung nach Paragraph 456 a, sowie über deren Änderungen;
die Zustimmung zu Beschlüssen des Verwaltungsrates über die Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 34 sowie über deren Änderungen;die Zustimmung zu Beschlüssen des Verwaltungsrates über die Richtlinien nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 34, sowie über deren Änderungen;
die Beschlussfassung eines Leitbildes für den Hauptverband;
die Beschlussfassung einer Geschäftsordnung der Hauptversammlung;
die Entscheidung über Anträge auf Verfolgung von Ansprüchen, die dem Hauptverband gegen Mitglieder der Verwaltungskörper aus deren Amtsführung erwachsen, und die Bestellung der zur Verfolgung dieser Ansprüche Beauftragten;
die Beschlussfassung über den aus dem Rechnungsabschluss und den statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht des Hauptverbandes und der bei ihm errichteten Fonds;
die Zustimmung zu Beschlüssen des Verwaltungsrates über die Höhe der jährlich zu erbringenden Zielerreichungs-Zuschüsse nach § 447c.die Zustimmung zu Beschlüssen des Verwaltungsrates über die Höhe der jährlich zu erbringenden Zielerreichungs-Zuschüsse nach Paragraph 447 c,
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2024
Dokumentnummer
NOR40034294