Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Privatradiogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 20/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Text
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 27. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, werParagraph 27, (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer
der Anzeigepflicht bei Änderungen gemäß §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 5 erster Satz nicht nachkommt,der Anzeigepflicht bei Änderungen gemäß Paragraphen 5, Absatz 4, 7, Absatz 5, erster Satz nicht nachkommt,
die Bekanntgabe- und Offenlegungspflichten gemäß § 7 Abs. 5 zweiter Satz oder § 22 Abs. 3 verletzt.die Bekanntgabe- und Offenlegungspflichten gemäß Paragraph 7, Absatz 5, zweiter Satz oder Paragraph 22, Absatz 3, verletzt.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer die Anforderungen des § 19 Abs. 1, 2 oder 4 lit. a und b oder § 20 verletzt.Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer die Anforderungen des Paragraph 19, Absatz eins, 2, oder 4 Litera a und b oder Paragraph 20, verletzt.
(3)Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 1 Abs. 2 Hörfunk im Sinne dieses Bundesgesetzes ohne Zulassung veranstaltet.Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen, wer entgegen Paragraph eins, Absatz 2, Hörfunk im Sinne dieses Bundesgesetzes ohne Zulassung veranstaltet.
(4)Absatz 4,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(5)Absatz 5,Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 bis 3 sind von der Regulierungsbehörde zu verhängen.Verwaltungsstrafen gemäß Absatz eins bis 3 sind von der Regulierungsbehörde zu verhängen.
Schlagworte
Bekanntgabepflicht
Dokumentnummer
NOR40023964