Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Privatradiogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 20/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Text
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer
der Anzeigepflicht bei Änderungen gemäß § 5 Abs. 5 nicht nachkommt,der Anzeigepflicht bei Änderungen gemäß Paragraph 5, Absatz 5, nicht nachkommt,
die Anzeigepflicht nach § 22 Abs. 3 oder Abs. 4 verletzt,die Anzeigepflicht nach Paragraph 22, Absatz 3, oder Absatz 4, verletzt,
die Anzeigepflicht nach § 6a verletzt,die Anzeigepflicht nach Paragraph 6 a, verletzt,
die Anzeigepflicht nach § 6b verletzt, oderdie Anzeigepflicht nach Paragraph 6 b, verletzt, oder
die Anzeigepflicht nach § 15b Abs. 5 oder 6 verletzt.die Anzeigepflicht nach Paragraph 15 b, Absatz 5, oder 6 verletzt.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer die Anforderungen des § 19 Abs. 1, 2 oder 4 lit. a und b oder § 20 verletzt.Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer die Anforderungen des Paragraph 19, Absatz eins, 2, oder 4 Litera a und b oder Paragraph 20, verletzt.
(3)Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen, wer Hörfunk ohne Zulassung veranstaltet, soweit dafür eine Zulassung nach diesem Bundesgesetz notwendig ist.
(4)Absatz 4,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(5)Absatz 5,Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 bis 3 sind von der Regulierungsbehörde zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.Verwaltungsstrafen gemäß Absatz eins bis 3 sind von der Regulierungsbehörde zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2015
Dokumentnummer
NOR40119597