Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Apothekerkammer-Wahlordnung 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 339/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Aufgaben der Wahlkommissionen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Hauptwahlkommission obliegt
die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltages und des Zeitraumes, innerhalb dessen die den amtlichen Stimmzettel enthaltenden amtlichen Wahlkuverts (§ 12) bei der Kreiswahlkommission einlangen müssen,die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltages und des Zeitraumes, innerhalb dessen die den amtlichen Stimmzettel enthaltenden amtlichen Wahlkuverts (Paragraph 12,) bei der Kreiswahlkommission einlangen müssen,
die Bestellung der Mitglieder der Kreiswahlkommissionen,
die Bekanntmachung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerverzeichnisse zur Einsichtnahme aufliegen,
die Auflegung aller Wählerverzeichnisse im Kammeramt,
die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse (§ 16),die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse (Paragraph 16,),
die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge (§ 18),die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge (Paragraph 18,),
die Überprüfung der Wahlergebnisse in den Wahlkreisen und Feststellung des Abstimmungsergebnisses (§ 29),die Überprüfung der Wahlergebnisse in den Wahlkreisen und Feststellung des Abstimmungsergebnisses (Paragraph 29,),
die Zuweisung der Mandate an die Wahlvorschläge und die Verlautbarung des Wahlergebnisses (§ 29),die Zuweisung der Mandate an die Wahlvorschläge und die Verlautbarung des Wahlergebnisses (Paragraph 29,),
die Verständigung der gewählten Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung (§ 31) unddie Verständigung der gewählten Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung (Paragraph 31,) und
die Entscheidung über die Anfechtung der Gültigkeit der Wahl (§ 30).die Entscheidung über die Anfechtung der Gültigkeit der Wahl (Paragraph 30,).
(2)Absatz 2,Den Kreiswahlkommissionen obliegt
die Überprüfung der Wählerverzeichnisse (§ 15),die Überprüfung der Wählerverzeichnisse (Paragraph 15,),
die Entgegennahme der amtlichen Wahlkuverts und amtlichen Stimmzettel (§§ 24 und 25) unddie Entgegennahme der amtlichen Wahlkuverts und amtlichen Stimmzettel (Paragraphen 24 und 25) und
die Stimmenzählung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses (§§ 26 bis 28).die Stimmenzählung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses (Paragraphen 26 bis 28).
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2017
Dokumentnummer
NOR40024117