Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
12.09.2001 bis 30.11.2016 — BGBl. II Nr. 339/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.12.2016 § → § BGBl. II Nr. 12/2017
§ 1112.09.200130.11.2016 BGBl. II Nr. 339/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

12.09.2001BGBl. II Nr. 339/2001

Außerkrafttretensdatum

30.11.2016danach: BGBl. II Nr. 12/2017

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Aufgaben der Wahlkommissionen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Hauptwahlkommission obliegt
    1. Ziffer eins
      die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltages und des Zeitraumes, innerhalb dessen die den amtlichen Stimmzettel enthaltenden amtlichen Wahlkuverts (Paragraph 12,) bei der Kreiswahlkommission einlangen müssen,
    2. Ziffer 2
      die Bestellung der Mitglieder der Kreiswahlkommissionen,
    3. Ziffer 3
      die Bekanntmachung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerverzeichnisse zur Einsichtnahme aufliegen,
    4. Ziffer 4
      die Auflegung aller Wählerverzeichnisse im Kammeramt,
    5. Ziffer 5
      die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse (Paragraph 16,),
    6. Ziffer 6
      die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge (Paragraph 18,),
    7. Ziffer 7
      die Überprüfung der Wahlergebnisse in den Wahlkreisen und Feststellung des Abstimmungsergebnisses (Paragraph 29,),
    8. Ziffer 8
      die Zuweisung der Mandate an die Wahlvorschläge und die Verlautbarung des Wahlergebnisses (Paragraph 29,),
    9. Ziffer 9
      die Verständigung der gewählten Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung (Paragraph 31,) und
    10. Ziffer 10
      die Entscheidung über die Anfechtung der Gültigkeit der Wahl (Paragraph 30,).
  2. Absatz 2,Den Kreiswahlkommissionen obliegt
    1. Ziffer eins
      die Überprüfung der Wählerverzeichnisse (Paragraph 15,),
    2. Ziffer 2
      die Entgegennahme der amtlichen Wahlkuverts und amtlichen Stimmzettel (Paragraphen 24 und 25) und
    3. Ziffer 3
      die Stimmenzählung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses (Paragraphen 26 bis 28).

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2017

Gesetzesnummer

20001587

Dokumentnummer

NOR40024117