Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 01.12.2016 — BGBl. II Nr. 12/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.12.2016 § → § BGBl. II Nr. 12/2017
§ 1112.09.200130.11.2016 BGBl. II Nr. 339/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.12.2016BGBl. II Nr. 12/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Aufgaben der Wahlkommissionen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Hauptwahlkommission obliegt
    1. Ziffer eins
      die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltages und des Zeitraumes, innerhalb dessen die den amtlichen Stimmzettel enthaltenden amtlichen Wahlkuverts (Paragraph 12,) bei der Kreiswahlkommission einlangen müssen,
    2. Ziffer 2
      die Bestellung der Vorsitzenden (stellvertretenden Vorsitzenden) und der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kreiswahlkommissionen,
    3. Ziffer 3
      die Bekanntmachung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerverzeichnisse zur Einsichtnahme aufliegen,
    4. Ziffer 4
      die Auflegung aller Wählerverzeichnisse im Kammeramt,
    5. Ziffer 5
      die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse (Paragraph 16,),
    6. Ziffer 6
      die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge (Paragraph 18,),
    7. Ziffer 6 a
      die Übermittlung der Unterlagen für die Briefwahl an die Wahlberechtigten (Paragraph 21, Absatz eins,),
    8. Ziffer 7
      die Überprüfung der Wahlergebnisse in den Wahlkreisen und Feststellung des Abstimmungsergebnisses (Paragraph 29,),
    9. Ziffer 8
      die Zuweisung der Mandate an die Wahlvorschläge und die Verlautbarung des Wahlergebnisses (Paragraph 29,),
    10. Ziffer 9
      die Verständigung der gewählten Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung (Paragraph 31,) und
    11. Ziffer 10
      die Entscheidung über die Anfechtung der Gültigkeit der Wahl (Paragraph 30,).
  2. Absatz 2,Den Kreiswahlkommissionen obliegt
    1. Ziffer eins
      die Überprüfung und Auflage der Wählerverzeichnisse (Paragraph 15,),
    2. Ziffer 2
      die Sammlung und Aufbewahrung der einlangenden, die Wahlkuverts mit den amtlichen Stimmzetteln enthaltenden amtlichen Rückkuverts der Briefwähler (Paragraph 21, Absatz 5,),
    3. Ziffer 3
      die Durchführung der Wahlen zur persönlichen Stimmabgabe am Wahltag (Paragraphen 22 bis 24),
    4. Ziffer 4
      die Behandlung der eingelangten amtlichen Rückkuverts der Briefwähler (Paragraph 25,),
    5. Ziffer 5
      die Stimmenzählung, die Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und die Feststellung des Wahlergebnisses (Paragraphen 26 bis 28).

Im RIS seit

16.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2017

Gesetzesnummer

20001587

Dokumentnummer

NOR40190219