Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Apothekerkammer-Wahlordnung 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 339/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 12/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Aufgaben der Wahlkommissionen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Hauptwahlkommission obliegt
die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltages und des Zeitraumes, innerhalb dessen die den amtlichen Stimmzettel enthaltenden amtlichen Wahlkuverts (§ 12) bei der Kreiswahlkommission einlangen müssen,die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltages und des Zeitraumes, innerhalb dessen die den amtlichen Stimmzettel enthaltenden amtlichen Wahlkuverts (Paragraph 12,) bei der Kreiswahlkommission einlangen müssen,
die Bestellung der Vorsitzenden (stellvertretenden Vorsitzenden) und der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kreiswahlkommissionen,
die Bekanntmachung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerverzeichnisse zur Einsichtnahme aufliegen,
die Auflegung aller Wählerverzeichnisse im Kammeramt,
die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse (§ 16),die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse (Paragraph 16,),
die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge (§ 18),die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge (Paragraph 18,),
die Übermittlung der Unterlagen für die Briefwahl an die Wahlberechtigten (§ 21 Abs. 1),die Übermittlung der Unterlagen für die Briefwahl an die Wahlberechtigten (Paragraph 21, Absatz eins,),
die Überprüfung der Wahlergebnisse in den Wahlkreisen und Feststellung des Abstimmungsergebnisses (§ 29),die Überprüfung der Wahlergebnisse in den Wahlkreisen und Feststellung des Abstimmungsergebnisses (Paragraph 29,),
die Zuweisung der Mandate an die Wahlvorschläge und die Verlautbarung des Wahlergebnisses (§ 29),die Zuweisung der Mandate an die Wahlvorschläge und die Verlautbarung des Wahlergebnisses (Paragraph 29,),
die Verständigung der gewählten Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung (§ 31) unddie Verständigung der gewählten Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung (Paragraph 31,) und
die Entscheidung über die Anfechtung der Gültigkeit der Wahl (§ 30).die Entscheidung über die Anfechtung der Gültigkeit der Wahl (Paragraph 30,).
(2)Absatz 2,Den Kreiswahlkommissionen obliegt
die Überprüfung und Auflage der Wählerverzeichnisse (§ 15),die Überprüfung und Auflage der Wählerverzeichnisse (Paragraph 15,),
die Sammlung und Aufbewahrung der einlangenden, die Wahlkuverts mit den amtlichen Stimmzetteln enthaltenden amtlichen Rückkuverts der Briefwähler (§ 21 Abs. 5),die Sammlung und Aufbewahrung der einlangenden, die Wahlkuverts mit den amtlichen Stimmzetteln enthaltenden amtlichen Rückkuverts der Briefwähler (Paragraph 21, Absatz 5,),
die Durchführung der Wahlen zur persönlichen Stimmabgabe am Wahltag (§§ 22 bis 24),die Durchführung der Wahlen zur persönlichen Stimmabgabe am Wahltag (Paragraphen 22 bis 24),
die Behandlung der eingelangten amtlichen Rückkuverts der Briefwähler (§ 25),die Behandlung der eingelangten amtlichen Rückkuverts der Briefwähler (Paragraph 25,),
die Stimmenzählung, die Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und die Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 26 bis 28).die Stimmenzählung, die Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und die Feststellung des Wahlergebnisses (Paragraphen 26 bis 28).
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2017
Dokumentnummer
NOR40190219