Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.12.2016 — BGBl. II Nr. 12/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.12.2016 § → § BGBl. II Nr. 12/2017
§ 1212.09.200130.11.2016 BGBl. II Nr. 339/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.12.2016BGBl. II Nr. 12/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Ausschreibung der Wahl

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Hauptwahlkommission bestimmt den Zeitpunkt der Wahl. Zwischen dem Tag der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung) und dem Wahltag hat ein Zeitraum von zumindest zwölf Wochen zu liegen.
  2. Absatz 2,Die Wahlkundmachung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Wahltag, das ist der Tag, an dem die Wahlberechtigten ihr Wahlrecht durch unmittelbare Übergabe des Stimmzettels an die Kreiswahlkommissionen ausüben können oder an dem die von den Wahlberechtigten per Post abgesendeten, die Wahlkuverts mit dem amtlichen Stimmzettel enthaltenden amtlichen Rückkuverts bei den Kreiswahlkommissionen eingelangt sein müssen,
    2. Ziffer 2
      die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit am Wahltag die persönliche Stimmabgabe möglich ist und wohin und bis wann die das Wahlkuvert mit dem amtlichen Stimmzettel enthaltenden amtlichen Rückkuverts der Briefwähler eingelangt sein müssen (Paragraphen 21 und 22),
    3. Ziffer 3
      die Anzahl der im Wahlkreis für die beiden Wahlkörper zu wählenden Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung,
    4. Ziffer 4
      die Bekanntmachung, wo und wann die Wählerverzeichnisse und die Wahlordnung eingesehen werden können,
    5. Ziffer 5
      die Bestimmung, dass Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse binnen zwei Wochen nach deren Auflegung durch die Kreiswahlkommissionen bei der Hauptwahlkommission einzubringen sind, und dass verspätet eingebrachte Einsprüche unberücksichtigt bleiben,
    6. Ziffer 6
      die Aufforderung, dass Wahlvorschläge schriftlich spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag bis 15.00 Uhr bei der Hauptwahlkommission einzureichen sind, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden,
    7. Ziffer 7
      ferner die im Paragraph 17, enthaltenen Bestimmungen über die Zahl der Wahlwerber, die Bezeichnung der Wahlvorschläge und die Nennung eines Zustellbevollmächtigten,
    8. Ziffer 8
      die Bekanntmachung, wo und wann die zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen werden,
    9. Ziffer 9
      die Bestimmung, dass Stimmen gültig nur mittels amtlicher Stimmzettel und nur für in diesen enthaltene Wahlvorschläge abgegeben werden können, und
    10. Ziffer 10
      die Bestimmung, wie die Stimmabgabe zu erfolgen hat.
  3. Absatz 3,Die Wahlkundmachung ist zu verlautbaren (Paragraph 3,) und am Sitz der Wahlkommissionen zur Einsicht aufzulegen. Die Hauptwahlkommission kann zusätzlich auch noch auf andere geeignete Art sämtliche Wahlberechtigten von der Wahlausschreibung in Kenntnis setzen lassen.

Im RIS seit

16.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2017

Gesetzesnummer

20001587

Dokumentnummer

NOR40190220