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§ 94 FrG

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2002 — BGBl. I Nr. 142/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9401.01.200331.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005
§ 9401.01.200231.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 142/2001
§ 9401.01.199831.12.2001 BGBl. I Nr. 75/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 94

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 142/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Instanzenzug

Paragraph 94, (1) Über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.

  1. Absatz 2,Gegen die Versagung oder die Ungültigerklärung von Visa ist eine Berufung nicht zulässig.
  2. Absatz 3,Gegen die Versagung einer Erstaufenthaltserlaubnis ist eine Berufung nur zulässig, insoweit der Berufungswerber geltend macht, den Aufenthaltstitel zur Fortsetzung bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu benötigen.
  3. Absatz 4,Über Berufungen gegen Bescheide, die im Zusammenhang mit der Erteilung von Niederlassungsbewilligungen vom Landeshauptmann oder von der von ihm ermächtigten Bezirksverwaltungsbehörde erlassen worden sind, entscheidet der Bundesminister für Inneres.
  4. Absatz 5,Gegen die Versagung oder den Widerruf eines Durchsetzungsaufschubes, eines Abschiebungsaufschubes oder einer Wiedereinreisebewilligung sowie gegen die Versagung der Ausstellung oder die Entziehung eines Lichtbildausweises für Fremde ist eine Berufung nicht zulässig. Gegen die Anordnung der Schubhaft ist weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig.
  5. Absatz 6,Über Berufungen gegen die Entscheidung einer österreichischen Vertretungsbehörde nach dem 7. Hauptstück entscheidet der Bundesminister für Inneres. Dieser ist für diesen Bereich auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
  6. Absatz 7,Über Berufungen gegen Bescheide gemäß Paragraph 103, Absatz 3, entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat, in dessen Sprengel die Einreise erfolgt ist.

Gesetzesnummer

10005996

Dokumentnummer

NOR40024389