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§ 94 FrG

Fassungen
01.01.2003 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9401.01.200331.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005
§ 9401.01.200231.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 142/2001
§ 9401.01.199831.12.2001 BGBl. I Nr. 75/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 94

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Instanzenzug

Paragraph 94, (1) Über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.

  1. Absatz 2,Gegen die Versagung oder die Ungültigerklärung von Visa ist eine Berufung nicht zulässig.
  2. Absatz 3,Gegen die Versagung einer Erstaufenthaltserlaubnis ist eine Berufung nur zulässig, insoweit der Berufungswerber geltend macht, den Aufenthaltstitel zur Fortsetzung bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu benötigen.
  3. Absatz 3 a,Gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 22, Absatz 2, ist eine Berufung nicht zulässig.
  4. Absatz 4,Über Berufungen gegen Bescheide, die im Zusammenhang mit der Erteilung oder Ungültigerklärung (Paragraph 16, Absatz eins b,) von Niederlassungsbewilligungen vom Landeshauptmann oder von der von ihm ermächtigten Bezirksverwaltungsbehörde erlassen worden sind, entscheidet der Bundesminister für Inneres.
  5. Absatz 4 a,Wird der Aufenthaltstitel zuerkannt, ist dieser dem Fremden durch die Behörde unmittelbar persönlich zuzustellen. Als persönliche Zustellung gilt auch die Ausstellung des Aufenthaltstitels durch die österreichische Berufsvertretungsbehörde auf Anweisung der Inlandsbehörde (Paragraphen 88, Absatz eins und 89). Paragraph 90, Absatz 3, letzter Satz gilt.
  6. Absatz 5,Gegen die Versagung oder die Bewilligung oder den Widerruf eines Durchsetzungsaufschubes, eines Abschiebungsaufschubes oder einer Wiedereinreisebewilligung sowie gegen die Versagung der Ausstellung oder die Entziehung eines Lichtbildausweises für Fremde ist eine Berufung nicht zulässig. Gegen die Anordnung der Schubhaft ist weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig.
  7. Absatz 6,Über Berufungen gegen die Entscheidung einer österreichischen Vertretungsbehörde nach dem 7. Hauptstück entscheidet der Bundesminister für Inneres. Dieser ist für diesen Bereich auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
  8. Absatz 7,Über Berufungen gegen Bescheide gemäß Paragraph 103, Absatz 3, entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat, in dessen Sprengel die Einreise erfolgt ist.

Gesetzesnummer

10005996

Dokumentnummer

NOR40033714