Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 356/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Beschäftigung im untertägigen Bergbau
§ 2. (1) Arbeitnehmerinnen dürfen im untertägigen Bergbau nicht beschäftigt werden.Paragraph 2, (1) Arbeitnehmerinnen dürfen im untertägigen Bergbau nicht beschäftigt werden.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht fürAbsatz eins, gilt nicht für
Arbeitnehmerinnen, die eine verantwortliche Stellung leitender oder technischer Art innehaben und keine schwere körperliche Arbeit verrichten;
Arbeitnehmerinnen, die eine Tätigkeit im Gesundheits- oder Sozialdienst ausüben;
Arbeitnehmerinnen, die eine berufspraktische Ausbildung im Rahmen eines Studiums oder einer vergleichbaren Ausbildung absolvieren müssen, für die Dauer dieser Ausbildung;
Arbeitnehmerinnen, die nur gelegentlich im untertägigen Bergbau in Ausübung eines Berufes tätig sind, der keine schwere körperliche Arbeit erfordert.
Schlagworte
Gesundheitsdienst
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2008
Dokumentnummer
NOR40024420