Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.08.2001 bis 02.04.2009 — BGBl. II Nr. 356/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 203.04.200931.08.2015 § → § BGBl. II Nr. 279/2008 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2015
§ 201.08.200102.04.2009 BGBl. II Nr. 356/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.2001BGBl. II Nr. 356/2001

Außerkrafttretensdatum

02.04.2009danach: BGBl. II Nr. 279/2008

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Beschäftigung im untertägigen Bergbau

Paragraph 2, (1) Arbeitnehmerinnen dürfen im untertägigen Bergbau nicht beschäftigt werden.

  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Arbeitnehmerinnen, die eine verantwortliche Stellung leitender oder technischer Art innehaben und keine schwere körperliche Arbeit verrichten;
    2. Ziffer 2
      Arbeitnehmerinnen, die eine Tätigkeit im Gesundheits- oder Sozialdienst ausüben;
    3. Ziffer 3
      Arbeitnehmerinnen, die eine berufspraktische Ausbildung im Rahmen eines Studiums oder einer vergleichbaren Ausbildung absolvieren müssen, für die Dauer dieser Ausbildung;
    4. Ziffer 4
      Arbeitnehmerinnen, die nur gelegentlich im untertägigen Bergbau in Ausübung eines Berufes tätig sind, der keine schwere körperliche Arbeit erfordert.

Schlagworte

Gesundheitsdienst

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2008

Gesetzesnummer

20001604

Dokumentnummer

NOR40024420