Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 356/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Arbeiten unter Einwirkung von Blei
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Arbeitnehmerinnen dürfen mit Arbeiten, bei denen eine Einwirkung von Blei in einem Ausmaß gegeben ist, das Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 49 Abs. 1 ASchG erforderlich macht, nicht beschäftigt werden.Arbeitnehmerinnen dürfen mit Arbeiten, bei denen eine Einwirkung von Blei in einem Ausmaß gegeben ist, das Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASchG erforderlich macht, nicht beschäftigt werden.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht, sofern die durch ein Messgutachten am Arbeitsplatz nachgewiesene Bleiexposition am Arbeitsplatz unter 0,02 mg/m3 beträgt.Absatz eins, gilt nicht, sofern die durch ein Messgutachten am Arbeitsplatz nachgewiesene Bleiexposition am Arbeitsplatz unter 0,02 mg/m3 beträgt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 279/2008
Schlagworte
Eignungsuntersuchung
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015
Dokumentnummer
NOR40100809