Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
03.04.2009 bis 31.08.2015 — BGBl. II Nr. 279/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 303.04.200931.08.2015 § → § BGBl. II Nr. 279/2008 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2015
§ 301.08.200102.04.2009 BGBl. II Nr. 356/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

03.04.2009BGBl. II Nr. 279/2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2015

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Arbeiten mit besonderer physischer Belastung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Arbeitnehmerinnen dürfen mit Arbeiten, bei denen sie einer besonderen physischen Belastung durch Heben, Tragen, Schieben, Wenden oder sonstiges Befördern von Lasten ausgesetzt sind, mit der eine für sie unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist, nicht beschäftigt werden.
  2. Absatz 2,Bei der Beurteilung der Arbeiten nach Absatz eins, sind die für die Belastung und Beanspruchung maßgebenden Faktoren zu berücksichtigen:

Es sind dies vor allem das Gewicht, die Art und die Form der Last, der Beförderungsweg und die -geschwindigkeit, die Dauer der Arbeiten und deren Häufigkeit sowie die Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen.

  1. Absatz 3,Absatz eins, findet keine Anwendung auf Arbeiten, bei denen Arbeitnehmerinnen nur kurzzeitig oder sonst in einer Weise beschäftigt werden, bei der eine Gefährdung von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen nicht zu erwarten ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 279/2008

Schlagworte

Beförderungsgeschwindigkeit

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2015

Gesetzesnummer

20001604

Dokumentnummer

NOR40100810