Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 372/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Kontrollgebühren
§ 7. (1) Werden bei den Kontrollen Überschreitungen der Grenzwerte festgestellt, so sind die Kosten der Untersuchung vom Verfügungsberechtigten zu tragen. Die Kosten der erforderlichen Zusatzkontrollen gemäß Art. 14a Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 sind vom Schlacht- und Zerlegebetrieb zu tragen. Diese Kosten setzen sich aus einer Grundgebühr und einer Zusatzgebühr für den Zeitaufwand zusammen.Paragraph 7, (1) Werden bei den Kontrollen Überschreitungen der Grenzwerte festgestellt, so sind die Kosten der Untersuchung vom Verfügungsberechtigten zu tragen. Die Kosten der erforderlichen Zusatzkontrollen gemäß Artikel 14 a, Absatz 5, der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 sind vom Schlacht- und Zerlegebetrieb zu tragen. Diese Kosten setzen sich aus einer Grundgebühr und einer Zusatzgebühr für den Zeitaufwand zusammen.
(2)Absatz 2,Die Grundgebühr für die erforderlichen Zusatzkontrollen beträgt 700 S und die Gebühr für den Zeitaufwand 300 S je angefangene halbe Stunde.
Schlagworte
Schlachtbetrieb
Dokumentnummer
NOR40024493