Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 372/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 217/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Kontrollgebühren
§ 7. (1) Werden bei den Kontrollen Überschreitungen der Grenzwerte festgestellt, so sind die Kosten der Untersuchung vom Verfügungsberechtigten zu tragen. Die Kosten der erforderlichen Zusatzkontrollen gemäß Art. 14a Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 sind vom Schlacht- und Zerlegebetrieb zu tragen. Diese Kosten setzen sich aus einer Grundgebühr und einer Zusatzgebühr für den Zeitaufwand zusammen.Paragraph 7, (1) Werden bei den Kontrollen Überschreitungen der Grenzwerte festgestellt, so sind die Kosten der Untersuchung vom Verfügungsberechtigten zu tragen. Die Kosten der erforderlichen Zusatzkontrollen gemäß Artikel 14 a, Absatz 5, der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 sind vom Schlacht- und Zerlegebetrieb zu tragen. Diese Kosten setzen sich aus einer Grundgebühr und einer Zusatzgebühr für den Zeitaufwand zusammen.
(2)Absatz 2,Die Grundgebühr für die erforderlichen Zusatzkontrollen beträgt 50,87 Euro und die Gebühr für den Zeitaufwand 21,80 Euro je angefangene halbe Stunde.
Schlagworte
Schlachtbetrieb
Dokumentnummer
NOR40040599