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§ 17 FTEG

Fassungen
28.11.2001 bis 11.07.2013 — BGBl. I Nr. 134/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1712.07.201325.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 123/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2017
§ 1728.11.200111.07.2013 BGBl. I Nr. 134/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

28.11.2001BGBl. I Nr. 134/2001

Außerkrafttretensdatum

11.07.2013danach: BGBl. I Nr. 123/2013

Abkürzung

FTEG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Sechster Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die auf Grund der Richtlinie 73/23/EWG oder der Richtlinie 89/336/EWG festgelegten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, können als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 verwendet werden. Die auf Grund der Richtlinie 98/13/EG über Telekommunikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität Amtsblatt Nummer L 74 vom 12. März 1998 Seite 1) festgelegten gemeinsamen technischen Vorschriften, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, können als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit den anderen in Paragraph 3, genannten einschlägigen grundlegenden Anforderungen verwendet werden.
  2. Absatz 2,Geräte, die
    1. Ziffer eins
      dem Telekommunikationsgesetz entsprechen und
    2. Ziffer 2
      vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zugelassen wurden oder vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als zugelassen galten und
    3. Ziffer 3
      vor dem 8. April 2001 erstmals in Verkehr gebracht wurden,
    dürfen weiterhin in Verkehr gebracht und im Rahmen einer Bewilligung weiterhin betrieben werden.
  3. Absatz 3,Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Zulassungen erlöschen am 7. April 2001 hinsichtlich Geräten, die vor diesem Zeitpunkt noch nicht erstmals in Verkehr gebracht wurden.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013

Gesetzesnummer

20001617

Dokumentnummer

NOR40024641