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§ 17 FTEG

Fassungen
12.07.2013 bis 25.04.2017 — BGBl. I Nr. 123/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1712.07.201325.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 123/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2017
§ 1728.11.200111.07.2013 BGBl. I Nr. 134/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

12.07.2013BGBl. I Nr. 123/2013

Außerkrafttretensdatum

25.04.2017aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2017

Abkürzung

FTEG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die auf Grund der Richtlinie 73/23/EWG oder der Richtlinie 89/336/EWG festgelegten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, können als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 verwendet werden. Die auf Grund der Richtlinie 98/13/EG über Telekommunikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität Amtsblatt Nummer L 74 vom 12. März 1998 Seite 1) festgelegten gemeinsamen technischen Vorschriften, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, können als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit den anderen in Paragraph 3, genannten einschlägigen grundlegenden Anforderungen verwendet werden.
  2. Absatz 2,Geräte, die
    1. Ziffer eins
      dem Telekommunikationsgesetz entsprechen und
    2. Ziffer 2
      vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zugelassen wurden oder vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als zugelassen galten und
    3. Ziffer 3
      vor dem 8. April 2001 erstmals bereitgestellt wurden,
    dürfen weiterhin bereitgestellt und im Rahmen einer Bewilligung weiterhin betrieben werden.
  3. Absatz 3,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Zulassungen erlöschen am 7. April 2001 hinsichtlich Geräten, die vor diesem Zeitpunkt noch nicht erstmals bereitgestellt wurden.
  4. Absatz 4,Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2013, anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2013, geltenden materiellen Rechtslage zu Ende zu führen.
  5. Absatz 5,Verfahren, deren abschließender Bescheid auf Grund der vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2013, geltenden Rechtslage erlassen und durch Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs behoben wurde, sind nach der zum Zeitpunkt des abschließenden Bescheides bestandenen materiellen Rechtslage zu Ende zu führen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2013

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20001617

Dokumentnummer

NOR40152374