Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 134/2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die auf Grund der Richtlinie 73/23/EWG oder der Richtlinie 89/336/EWG festgelegten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, können als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 verwendet werden. Die auf Grund der Richtlinie 98/13/EG über Telekommunikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABl. Nr. L 74 vom 12. März 1998 S. 1) festgelegten gemeinsamen technischen Vorschriften, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, können als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit den anderen in § 3 genannten einschlägigen grundlegenden Anforderungen verwendet werden.Die auf Grund der Richtlinie 73/23/EWG oder der Richtlinie 89/336/EWG festgelegten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, können als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 verwendet werden. Die auf Grund der Richtlinie 98/13/EG über Telekommunikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität Amtsblatt Nummer L 74 vom 12. März 1998 Seite 1) festgelegten gemeinsamen technischen Vorschriften, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, können als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit den anderen in Paragraph 3, genannten einschlägigen grundlegenden Anforderungen verwendet werden.
(2)Absatz 2,Geräte, die
dem Telekommunikationsgesetz entsprechen und
vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zugelassen wurden oder vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als zugelassen galten und
vor dem 8. April 2001 erstmals bereitgestellt wurden,
dürfen weiterhin bereitgestellt und im Rahmen einer Bewilligung weiterhin betrieben werden.
(3)Absatz 3,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Zulassungen erlöschen am 7. April 2001 hinsichtlich Geräten, die vor diesem Zeitpunkt noch nicht erstmals bereitgestellt wurden.
(4)Absatz 4,Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2013 anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2013 geltenden materiellen Rechtslage zu Ende zu führen.Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2013, anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2013, geltenden materiellen Rechtslage zu Ende zu führen. (5)Absatz 5,Verfahren, deren abschließender Bescheid auf Grund der vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2013 geltenden Rechtslage erlassen und durch Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs behoben wurde, sind nach der zum Zeitpunkt des abschließenden Bescheides bestandenen materiellen Rechtslage zu Ende zu führen.Verfahren, deren abschließender Bescheid auf Grund der vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2013, geltenden Rechtslage erlassen und durch Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs behoben wurde, sind nach der zum Zeitpunkt des abschließenden Bescheides bestandenen materiellen Rechtslage zu Ende zu führen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2013
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Dokumentnummer
NOR40152374