Rechtstracker.at

Anl. 4 FTEG

Fassungen
28.11.2001 bis 11.07.2013 — BGBl. I Nr. 134/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 412.07.201325.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 123/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2017
Anl. 428.11.200111.07.2013 BGBl. I Nr. 134/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

28.11.2001BGBl. I Nr. 134/2001

Außerkrafttretensdatum

11.07.2013danach: BGBl. I Nr. 123/2013

Abkürzung

FTEG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

ANHANG römisch vier Konstruktionsunterlagen

Dieser Anhang entspricht Anhang römisch drei mit folgenden Zusatzanforderungen:

Die technischen Unterlagen gemäß Anhang römisch zwei Nummer 4 und die Konformitätserklärung in Bezug auf die spezifischen Funktestreihen nach Anhang römisch drei bilden die Konstruktionsunterlagen.

Der Hersteller, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die für das In-Verkehr-Bringen des Geräts verantwortliche Person legt die Unterlagen einer oder mehreren benannten Stellen vor, jede dieser benannten Stellen ist über die anderen benannten Stellen zu unterrichten, welche die Unterlagen erhalten haben.

Die benannte Stelle überprüft die Unterlagen; ist ihrer Auffassung nach nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden, dass die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt sind, so kann die benannte Stelle gegenüber dem Hersteller, seinem Bevollmächtigen oder der für das In-Verkehr-Bringen des Geräts verantwortlichen Person eine Stellungnahme abgeben; sie unterrichtet die anderen benannten Stellen, die die Unterlagen erhalten haben, entsprechend. Die Stellungnahme wird binnen vier Wochen nach Eingang der Unterlagen bei der benannten Stelle abgegeben. Nach Erhalt dieser Stellungnahme oder nach Ablauf der Zeitraums von vier Wochen darf das Gerät unbeschadet Paragraph 10, Absatz 4 und des Artikels 9 Absatz 5 der Richtlinie 99/5/EG in Verkehr gebracht werden.

Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die für das In-Verkehr-Bringen des Geräts verantwortliche Person bewahrt die Unterlagen für einen Zeitraum, der frühestens zehn Jahre nach Herstellung des letzten Gerätes endet, für die zuständigen nationalen Behörden aller Mitgliedstaaten zur Einsichtnahme auf.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013

Gesetzesnummer

20001617

Dokumentnummer

NOR40024648