Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 497/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,
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26/02 Marken- und Musterschutz
Text
VI. GEBÜHRENrömisch sechs. GEBÜHREN
Bei der Anmeldung zu zahlende Gebühren
§ 40. (1) Bei der Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:Paragraph 40, (1) Bei der Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:
1. Anmeldegebühr
a) für eine Einzelanmeldung.......................... 43 €,
b) für eine Sammelanmeldung (§ 13)................... 54 €,
zuzüglich 5 € für das 11. und für jedes
weitere der darin zusammengefaßten Muster;
2. Zuschlag für eine Geheimmusteranmeldung ( § 14)........50vH
der zu zahlenden Anmeldegebühr;
3. Klassengebühr für eine Einzelanmeldung pro Klasse.... 10 €;
4. Lagergebühr für dreidimensionale Muster pro
Musterexemplar....................................... 36 €;
Druckkostenbeitrag, dessen Höhe mit Verordnung festzusetzen ist (§ 43 Abs. 1).Druckkostenbeitrag, dessen Höhe mit Verordnung festzusetzen ist (Paragraph 43, Absatz eins,).
(2)Absatz 2,Der Druckkostenbeitrag gemäß Abs. 1 Z 5 ist zurückzuerstatten, wenn die Anmeldung nicht zur Veröffentlichung (§ 17) führt.Der Druckkostenbeitrag gemäß Absatz eins, Ziffer 5, ist zurückzuerstatten, wenn die Anmeldung nicht zur Veröffentlichung (Paragraph 17,) führt.