Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 3 zweiter Gedankenstrich ab 1.1.2002 § 28 Abs. 20 lit. b idF BGBl. I Nr. 144/2001Bezugszeitraum: Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Gedankenstrich ab 1.1.2002 Paragraph 28, Absatz 20, Litera b, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,
Text
Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld
Art. 19.Artikel 19,
(1)Absatz eins,Steuerschuldner ist in den Fällen
des Art. 1 der Erwerber unddes Artikel eins, der Erwerber und
des Art. 7 Abs. 4 der Abnehmer;des Artikel 7, Absatz 4, der Abnehmer;
Bei den in Art. 3a genannten Leistungen – unabhängig davon, ob bei diesen Leistungen Art. 3a Abs. 1 erster Satz zur Anwendung kommt – wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wennBei den in Artikel 3 a, genannten Leistungen – unabhängig davon, ob bei diesen Leistungen Artikel 3 a, Absatz eins, erster Satz zur Anwendung kommt – wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn
der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und
der Leistungsempfänger im Inland für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist.
Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.
(2)Absatz 2,Die Steuerschuld entsteht
für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des Art. 1 Abs. 1 bis 6 mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch am 15. Tag des dem Erwerb folgenden Kalendermonates;für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des Artikel eins, Absatz eins bis 6 mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch am 15. Tag des dem Erwerb folgenden Kalendermonates;
für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des Art. 1 Abs. 7 am Tag des Erwerbs;für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des Artikel eins, Absatz 7, am Tag des Erwerbs;
im Fall des Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird.im Fall des Artikel 7, Absatz 4, zweiter Satz in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2026
Dokumentnummer
NOR40025074