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§ 3 MuKiPassV

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2009 — BGBl. II Nr. 470/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.01.201030.09.2026 § → § BGBl. II Nr. 448/2009 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 241/2026
§ 301.01.200231.12.2009 BGBl. II Nr. 470/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. II Nr. 470/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. II Nr. 448/2009

Abkürzung

MuKiPassV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

2. Abschnitt
Untersuchungsprogramm für Schwangere

Untersuchungen der Schwangeren

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Während der Schwangerschaft sind fünf ärztliche Untersuchungen der Schwangeren vorgesehen.
  2. Absatz 2,Die erste Untersuchung ist bis zum Ende der
    1. Ziffer 16
      Schwangerschaftswoche vorzunehmen. Sie hat folgende Blutuntersuchungen einzuschließen:
      1. Ziffer eins
        Test auf Vorliegen einer Luesinfektion,
      2. Ziffer 2
        Bestimmung der Blutgruppe und des Rhesusfaktors, ausgenommen bei Vorliegen eines Originalbefundes,
      3. Ziffer 3
        Bestimmung des Hämoglobinwertes und des Hämatokrits (oder der Erythrozytenzahl),
      4. Ziffer 4
        Toxoplasmosetest mit Wiederholungsuntersuchungen bei negativem bzw. abklärungsbedürftigem Titer, ausgenommen bei Vorliegen eines Originalbefundes über einen eindeutig positiven Titer,
      5. Ziffer 5
        Bestimmung des Rötelnantikörpertiters.
  3. Absatz 3,Die zweite Untersuchung ist in der 17., 18., 19. oder 20. Schwangerschaftswoche vorzunehmen. Sie hat eine interne Untersuchung einzuschließen.
  4. Absatz 4,Die dritte Untersuchung ist in der 25., 26., 27. oder 28. Schwangerschaftswoche vorzunehmen. Sie hat die Bestimmung des Hämatokrits und des Hämoglobinwerts sowie eine Hepatitis-B-Untersuchung (HBS-Antigen-Bestimmung) einzuschließen.
  5. Absatz 5,Die vierte Untersuchung ist in der 30., 31., 32., 33. oder 34. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.
  6. Absatz 6,Die fünfte Untersuchung ist in der 35., 36., 37. oder 38. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2010

Gesetzesnummer

20001694

Dokumentnummer

NOR40025551