Rechtstracker.at

§ 3 MuKiPassV

Fassungen
01.01.2010 bis 30.09.2026 — BGBl. II Nr. 448/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.01.201030.09.2026 § → § BGBl. II Nr. 448/2009 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 241/2026
§ 301.01.200231.12.2009 BGBl. II Nr. 470/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 448/2009

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026aufgehoben durch BGBl. II Nr. 241/2026

Abkürzung

MuKiPassV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

2. Abschnitt
Untersuchungsprogramm für Schwangere

Untersuchungen der Schwangeren

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Während der Schwangerschaft sind fünf ärztliche Untersuchungen der Schwangeren vorgesehen.
  2. Absatz 2,Die erste Untersuchung ist bis zum Ende der
    1. Ziffer 16
      Schwangerschaftswoche vorzunehmen. Sie hat folgende Blutuntersuchungen einzuschließen:
      1. Ziffer eins
        Test auf Vorliegen einer Luesinfektion,
      2. Ziffer 2
        Bestimmung der Blutgruppe und des Rhesusfaktors, ausgenommen bei Vorliegen eines Originalbefundes,
      3. Ziffer 3
        Bestimmung des Hämoglobinwertes und des Hämatokrits (oder der Erythrozytenzahl),
      4. Ziffer 4
        Toxoplasmosetest mit Wiederholungsuntersuchungen bei negativem bzw. abklärungsbedürftigem Titer, ausgenommen bei Vorliegen eines Originalbefundes über einen eindeutig positiven Titer,
      5. Ziffer 5
        Bestimmung des Rötelnantikörpertiters,
      6. Ziffer 6
        HIV-Test.
  3. Absatz 3,Die zweite Untersuchung ist in der 17., 18., 19. oder 20. Schwangerschaftswoche vorzunehmen. Sie hat eine interne Untersuchung einzuschließen.
  4. Absatz 4,Die dritte Untersuchung ist in der 25., 26., 27. oder 28. Schwangerschaftswoche vorzunehmen. Sie hat die Bestimmung des Hämatokrits und des Hämoglobinwerts sowie eine Hepatitis-B-Untersuchung (HBS-Antigen-Bestimmung) einzuschließen. Weiters hat sie einen oralen Glukosetoleranztest zu umfassen.
  5. Absatz 5,Die vierte Untersuchung ist in der 30., 31., 32., 33. oder 34. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.
  6. Absatz 6,Die fünfte Untersuchung ist in der 35., 36., 37. oder 38. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.
  7. Absatz 7,Die Durchführung des HIV-Tests gemäß Absatz 2, Ziffer 6, im Rahmen der ersten Untersuchung und die Durchführung des oralen Glukosetoleranztests gemäß Absatz 4, im Rahmen der dritten Untersuchung sind ab 1. Jänner 2011 Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 448/2009

Im RIS seit

15.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2026

Gesetzesnummer

20001694

Dokumentnummer

NOR40113834