Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 470/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
4. Abschnitt
Mutter-Kind-Pass
Form und Inhalt des Mutter-Kind-Passes
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Art und Umfang der im Rahmen des Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogrammes vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sowie die Voraussetzungen zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe sind im Mutter-Kind-Pass festzuhalten.
(2)Absatz 2,Der Mutter-Kind-Pass ist vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen aufzulegen.
(3)Absatz 3,Der Mutter-Kind-Pass hat aus gehefteten Blättern in einem dauerhaften Umschlag zu bestehen.
(4)Absatz 4,Im Mutter-Kind-Pass sind Vordrucke für folgende Eintragungen vorzusehen:
Personaldaten der Mutter und des Kindes,
für den Gesundheitszustand der Mutter und des Kindes erhebliche Daten, insbesondere die Untersuchungsergebnisse gemäß §§ 3 bis 11,für den Gesundheitszustand der Mutter und des Kindes erhebliche Daten, insbesondere die Untersuchungsergebnisse gemäß Paragraphen 3 bis 11,
Bestätigungen zur Vorlage beim Krankenversicherungsträger über die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.
(5)Absatz 5,Der Mutter-Kind-Pass ist insbesondere den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung, deren Vertragsärzten/Vertragsärztinnen und sonstigen Vertragspartnern, die Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung durchführen, den Schwangeren- oder Mütter- und Elternberatungsstellen sowie den Bezirksverwaltungsbehörden zur Ausfolgung an die in Betracht kommenden Personen zur Verfügung zu stellen.
Schlagworte
Schwangerenberatungsstelle, Mütterberatungsstelle
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2013
Dokumentnummer
NOR40025560