Rechtstracker.at

§ 12 MuKiPassV

Fassungen
01.11.2013 bis 30.09.2026 — BGBl. II Nr. 420/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.11.201330.09.2026 § → § BGBl. II Nr. 420/2013 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 241/2026
§ 1201.01.200231.10.2013 BGBl. II Nr. 470/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.11.2013BGBl. II Nr. 420/2013

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026aufgehoben durch BGBl. II Nr. 241/2026

Abkürzung

MuKiPassV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

4. Abschnitt
Mutter-Kind-Pass

Form und Inhalt des Mutter-Kind-Passes

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Art und Umfang der im Rahmen des Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogrammes vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sowie die Voraussetzungen zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe sind im Mutter-Kind-Pass festzuhalten. Weiters sind im Mutter-Kind-Pass die wesentlichen Inhalte und besonderen Feststellungen der Hebammenberatung zu dokumentieren.
  2. Absatz 2,Der Mutter-Kind-Pass ist vom Bundesministerium für Gesundheit aufzulegen.
  3. Absatz 3,Der Mutter-Kind-Pass hat aus gehefteten Blättern in einem dauerhaften Umschlag zu bestehen.
  4. Absatz 4,Im Mutter-Kind-Pass sind Vordrucke für folgende Eintragungen vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      Personaldaten der Mutter und des Kindes,
    2. Ziffer 2
      für den Gesundheitszustand der Mutter und des Kindes erhebliche Daten, insbesondere die Untersuchungsergebnisse gemäß Paragraphen 3 bis 11,
    3. Ziffer 2 a
      Durchführung der Hebammenberatung gemäß Paragraph 5 a,,
    4. Ziffer 3
      Bestätigungen zur Vorlage beim Krankenversicherungsträger über die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.
  5. Absatz 5,Der Mutter-Kind-Pass ist insbesondere den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung, deren Vertragsärzten/Vertragsärztinnen und sonstigen Vertragspartnern, die Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung durchführen, den Schwangeren- oder Mütter- und Elternberatungsstellen sowie den Bezirksverwaltungsbehörden zur Ausfolgung an die in Betracht kommenden Personen zur Verfügung zu stellen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 420/2013

Schlagworte

Schwangerenberatungsstelle, Mütterberatungsstelle

Im RIS seit

17.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2026

Gesetzesnummer

20001694

Dokumentnummer

NOR40158787