Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 118/1994Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 5. (1) Als Fleischuntersuchungsorgan dürfen nur Personen beauftragt werden, dieParagraph 5, (1) Als Fleischuntersuchungsorgan dürfen nur Personen beauftragt werden, die
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 118/1994)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1994,) die volle geistige und körperliche Eignung zur Erfüllung ihrer Aufgaben besitzen und
im Besitz eines amtsärztlichen Zeugnisses nach dem Bazillenausscheidergesetz sind.
(2)Absatz 2,Die beauftragten Personen haben jährlich den Nachweis zu erbringen, daß sie im Besitz eines amtsärztlichen Zeugnisses nach dem Bazillenausscheidergesetz sind.
(3)Absatz 3,Personen, die im Gewerbe eines Gastwirtes, Fleischers oder Abdeckers tätig sind oder den Handel mit Tieren oder tierischen Rohprodukten betreiben, sowie Personen, die für eine Tierversicherung tätig sind, dürfen das Amt eines Fleischuntersuchungsorgans nicht ausüben.
Anmerkung
ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001
Dokumentnummer
NOR40025601