Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 118/1994Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 24. (1) Vor der Fleischuntersuchung sind folgende Arbeiten auszuführen:Paragraph 24, (1) Vor der Fleischuntersuchung sind folgende Arbeiten auszuführen:
das Abhäuten der Schlachttiere, ausgenommen Schweine und die zum Brühen bestimmten Köpfe und Unterfüßevon Kälbern;
das Brühen und Enthaaren der Schweine;
das Euter ist abzutrennen, ebenso das milchführende Gesäuge von Schweinen sowie die männlichen Geschlechtsorgane - ausgenommen Schweinehoden;
die Herausnahme der Bauch-, Brust- und Beckeneingeweide; Herz und Lunge mit Luftröhre und Schlund haben im natürlichen Zusammenhang zu bleiben, bei Schweinen auch mit dem Kehlkopf und der Zunge; die Nieren sind aus der Bindegewebskapsel zu lösen, bei Kälbern ist die Niere durch einen Schnitt in die Bindegewebskapsel sichtbar zu machen;
das Spalten in der Längsachse von Einhufern und über sechs Monate alten Rindern sowie von über vier Wochen alten Schweinen - ausgenommen Spanferkel; bei Spanferkeln und anderen Tieren darf die Längsteilung nach Maßgabe des Bedarfes vom Untersuchungsorgan gefordert werden;
das Abtrennen des Kopfes bei Einhufern und bei Rindern, ausgenommen Kälber; Hörner sind abzusetzen; der Kopf von Einhufern ist in der Längsrichtung zu spalten;
das Abtrennen der Füße bei Rindern, Einhufern, Schafen und Ziegen; bei Schweinen ist das Klauenhorn zu entfernen;
Entfernen der Ohrenausschnitte (innerer knorpeliger Teil der äußeren Gehörgänge) und der Augen.
(2)Absatz 2,Werden mehrere Tiere derselben Art geschlachtet, so sind die abgetrennten Teile und die herausgenommenen Eingeweide in der Nähe der Tierkörper derart zu verwahren, daß ihre Zugehörigkeit zu den einzelnen Tierkörpern außer Zweifel steht.
(3)Absatz 3,Vor beendeter Untersuchung dürfen Teile eines geschlachteten Tieres weder entfernt noch einer weiteren Behandlung unterzogen werden. Dies gilt auch für Blut, das als Lebensmittel verwendet werden soll.
(4)Absatz 4,In Schlachthäusern mit fließendem Schlachtablauf dürfen die Haut und die Unterfüße vor erfolgter Untersuchung entfernt werden.
Anmerkung
ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001
Schlagworte
Baucheingeweide, Brusteingeweide
Dokumentnummer
NOR40025620