Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
01.01.2004 bis 20.01.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2401.01.200420.01.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
§ 2401.08.199431.12.2003 BGBl. Nr. 118/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 24, (1) Vor der Fleischuntersuchung sind folgende Arbeiten auszuführen:

  1. Ziffer eins
    das Abhäuten der Schlachttiere, ausgenommen Schweine und die zum Brühen bestimmten Köpfe und Unterfüßevon Kälbern;
  2. Ziffer 2
    das Brühen und Enthaaren der Schweine;
  3. Ziffer 3
    das Euter ist abzutrennen, ebenso das milchführende Gesäuge von Schweinen sowie die männlichen Geschlechtsorgane - ausgenommen Schweinehoden;
  4. Ziffer 4
    die Herausnahme der Bauch-, Brust- und Beckeneingeweide; Herz und Lunge mit Luftröhre und Schlund haben im natürlichen Zusammenhang zu bleiben, bei Schweinen auch mit dem Kehlkopf und der Zunge; die Nieren sind aus der Bindegewebskapsel zu lösen, bei Kälbern ist die Niere durch einen Schnitt in die Bindegewebskapsel sichtbar zu machen;
  5. Ziffer 5
    das Spalten in der Längsachse von Einhufern und über sechs Monate alten Rindern sowie von über vier Wochen alten Schweinen - ausgenommen Spanferkel; bei Spanferkeln und anderen Tieren darf die Längsteilung nach Maßgabe des Bedarfes vom Untersuchungsorgan gefordert werden;
  6. Ziffer 6
    das Abtrennen des Kopfes bei Einhufern und bei Rindern, ausgenommen Kälber; Hörner sind abzusetzen; der Kopf von Einhufern ist in der Längsrichtung zu spalten;
  7. Ziffer 7
    das Abtrennen der Füße bei Rindern, Einhufern, Schafen und Ziegen; bei Schweinen ist das Klauenhorn zu entfernen;
  8. Ziffer 8
    Entfernen der Ohrenausschnitte (innerer knorpeliger Teil der äußeren Gehörgänge) und der Augen, sofern diese nicht als SRM-Material zu entsorgen sind.
  1. Absatz 2,Werden mehrere Tiere derselben Art geschlachtet, so sind die abgetrennten Teile und die herausgenommenen Eingeweide in der Nähe der Tierkörper derart zu verwahren, daß ihre Zugehörigkeit zu den einzelnen Tierkörpern außer Zweifel steht.
  2. Absatz 3,Vor beendeter Untersuchung dürfen Teile eines geschlachteten Tieres weder entfernt noch einer weiteren Behandlung unterzogen werden. Dies gilt auch für Blut, das als Lebensmittel verwendet werden soll.
  3. Absatz 4,In Schlachthäusern mit fließendem Schlachtablauf dürfen die Haut und die Unterfüße vor erfolgter Untersuchung entfernt werden.

Anmerkung

ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001

Schlagworte

Baucheingeweide, Brusteingeweide

Gesetzesnummer

10010425

Dokumentnummer

NOR40048302