Rechtstracker.at

§ 34

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2009 — BGBl. I Nr. 154/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 34 heute01.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 135/2009
§ 3401.01.200231.12.2009 BGBl. I Nr. 154/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltskassengesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 154/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 135/2009

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Todfallsbeitrag

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Stirbt ein Dienstnehmer während des Bestandes eines Dienstverhältnisses, auf Grund dessen er durch die Gehaltskasse besoldet wird, oder innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses, so gebührt ein Todfallsbeitrag in der Höhe der dreifachen Monatsbezüge, die dem zuletzt gemeldeten Dienstausmaß entsprechen.
  2. Absatz 2,Auf den Todfallsbeitrag hat zunächst der überlebende Eheteil Anspruch, der mit dem Verstorbenen bis zum Ableben in Ehegemeinschaft gelebt hat.
  3. Absatz 3,Wenn kein anspruchsberechtigter Eheteil vorhanden ist, gebührt der Todfallsbeitrag den in der Obsorge des Verstorbenen gestandenen Nachkommen.
  4. Absatz 4,Sind auch solche Nachkommen nicht vorhanden, so ist der Todfallsbeitrag oder ein Teil davon jenen physischen Personen, die die Kosten des Begräbnisses aus eigenen Mitteln bestritten haben, zu gewähren.
  5. Absatz 5,Ein Todfallsbeitrag gemäß Absatz eins, gebührt nicht, wenn der Dienstnehmer im Zeitpunkt seines Ablebens einen Pensionszuschuss aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds der Gehaltskasse bezog.

Schlagworte

Wohlfahrtsfonds

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2010

Gesetzesnummer

20001704

Dokumentnummer

NOR40026048