Rechtstracker.at

§ 34

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. I Nr. 135/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 34 heute01.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 135/2009
§ 3401.01.200231.12.2009 BGBl. I Nr. 154/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gehaltskassengesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 135/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Todfallsbeitrag

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Stirbt ein Dienstnehmer während des Bestandes eines Dienstverhältnisses, auf Grund dessen er durch die Gehaltskasse besoldet wird, oder innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses, so gebührt ein Todfallsbeitrag in der Höhe der dreifachen Monatsbezüge, die dem zuletzt gemeldeten Dienstausmaß entsprechen.
  2. Absatz 2,Auf den Todfallsbeitrag hat zunächst der überlebende Eheteil oder eingetragene Partner Anspruch, der mit dem Verstorbenen bis zum Ableben in Ehegemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft gelebt hat.
  3. Absatz 3,Wenn kein anspruchsberechtigter Eheteil oder eingetragener Partner vorhanden ist, gebührt der Todfallsbeitrag den in der Obsorge des Verstorbenen gestandenen Nachkommen.
  4. Absatz 4,Sind auch solche Nachkommen nicht vorhanden, so ist der Todfallsbeitrag oder ein Teil davon jenen physischen Personen, die die Kosten des Begräbnisses aus eigenen Mitteln bestritten haben, zu gewähren.
  5. Absatz 5,Ein Todfallsbeitrag gemäß Absatz eins, gebührt nicht, wenn der Dienstnehmer im Zeitpunkt seines Ablebens einen Pensionszuschuss aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds der Gehaltskasse bezog.

Schlagworte

Wohlfahrtsfonds

Im RIS seit

25.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

20001704

Dokumentnummer

NOR40113168