Rechtstracker.at

§ 35

Fassungen
ab 01.01.2002 — BGBl. I Nr. 154/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 35 heute01.01.2002 BGBl. I Nr. 154/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gehaltskassengesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 154/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Vorschuss

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Einem besoldeten Aspiranten oder Apotheker, einem Riskenausgleicher oder einem pragmatisierten Apotheker kann auf sein Ansuchen ein unverzinslicher, binnen längstens 24 Monaten rückzahlbarer Vorschuss bis zur Höhe von drei (fiktiven) Monatsbezügen gewährt werden, vorausgesetzt, dass die Rückzahlungsraten in dem unbelasteten, pfändbaren Teil seiner Bezüge gedeckt sind.
  2. Absatz 2,Eine weitergehende Begünstigung bei der Bewilligung von Vorschüssen kann auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes der Gehaltskasse gewährt werden. Hiebei sind auch die Rückzahlungsbedingungen und etwa gebotene Sicherungsmaßnahmen festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

20001704

Dokumentnummer

NOR40026049