Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltskassengesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 154/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Der Kontrollausschuss
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz eins,Der Kontrollausschuss besteht aus vier Mitgliedern, von denen je zwei der Abteilung der Dienstnehmer und der der Dienstgeber anzugehören haben. Diese werden jeweils von den Delegierten der Abteilung, der sie angehören, gewählt. Mitglieder der Delegiertenversammlung und des Vorstandes dürfen dem Kontrollausschuss nicht angehören.
(2)Absatz 2,Die Delegierten der jeweiligen Abteilung wählen dabei zuerst einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter, wobei der Vorsitzende jener Abteilung angehört, der der zweite Obmann angehört, sein Stellvertreter jener Abteilung angehört, der der erste Obmann angehört. In der Folge wird in jeder Abteilung ein weiteres Mitglied des Kontrollausschusses gewählt.
(3)Absatz 3,Der Kontrollausschuss ist vom Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich einzuberufen.
(4)Absatz 4,Dem Kontrollausschuss obliegt es, die Gebarung der Gehaltskasse dahin zu überprüfen, ob sie den geltenden Bestimmungen entspricht und sparsam, wirtschaftlich sowie zweckmäßig geführt wird. Es obliegt ihm, alljährlich nach Schluss des Geschäftsjahres den Rechnungsabschluss zu überprüfen und der Delegiertenversammlung hierüber antragstellend zu berichten.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2013
Dokumentnummer
NOR40026070