Rechtstracker.at

§ 56

Fassungen
ab 07.08.2013 — BGBl. I Nr. 172/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 56 heute07.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 172/2013
§ 5601.01.200206.08.2013 BGBl. I Nr. 154/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gehaltskassengesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

07.08.2013BGBl. I Nr. 172/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Der Kontrollausschuss

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Der Kontrollausschuss besteht aus vier Mitgliedern, von denen je zwei der Abteilung der Dienstnehmer und der der Dienstgeber anzugehören haben. Diese werden jeweils von den Delegierten der Abteilung, der sie angehören, gewählt. Mitglieder der Delegiertenversammlung und des Vorstandes dürfen dem Kontrollausschuss nicht angehören.
  2. Absatz 2,Die Delegierten der jeweiligen Abteilung wählen dabei zuerst einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter, wobei der Vorsitzende jener Abteilung angehört, der der zweite Obmann angehört, sein Stellvertreter jener Abteilung angehört, der der erste Obmann angehört. In der Folge wird in jeder Abteilung ein weiteres Mitglied des Kontrollausschusses gewählt.
  3. Absatz 3,Der Kontrollausschuss ist vom Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich einzuberufen.
  4. Absatz 4,Dem Kontrollausschuss obliegt es, die Gebarung der Gehaltskasse dahin zu überprüfen, ob sie den geltenden Bestimmungen entspricht und sparsam, wirtschaftlich sowie zweckmäßig geführt wird. Es obliegt ihm, alljährlich nach Schluss des Geschäftsjahres den Rechnungsabschluss zu überprüfen und der Delegiertenversammlung hierüber antragstellend zu berichten.
  5. Absatz 5,Kommt es gemäß Paragraph 49, Absatz 6, zu keiner Beschlussfassung über eine Verwaltungs- und Investitionskostenvorschau durch die Delegiertenversammlung, so obliegt dem Kontrollausschuss die diesbezügliche Beratung des Direktors der Gehaltskasse.

Im RIS seit

06.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

20001704

Dokumentnummer

NOR40153674