Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gehaltskassengesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 154/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Wahlverfahren
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz eins,Bei den Wahlhandlungen nach den §§ 50 Abs. 3, 55 Abs. 2 und 56 Abs. 2 führt in jeder Abteilung das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz.Bei den Wahlhandlungen nach den Paragraphen 50, Absatz 3, 55, Absatz 2 und 56 Absatz 2, führt in jeder Abteilung das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz.
(2)Absatz 2,Bei Wahlen sind, sofern durch Gesetz nichts anderes angeordnet ist, die folgenden Bestimmungen zu beachten.
(3)Absatz 3,Wahlen sind ausnahmslos mit Stimmzetteln vorzunehmen, die keinerlei Rückschluss auf die Person des Wählenden zulassen.
(4)Absatz 4,Mitglieder, die ein abwesendes Mitglied auf Grund einer ihnen erteilten Vollmacht vertreten, erhalten dabei auch für das von ihnen vertretene Mitglied einen Stimmzettel.
(5)Absatz 5,Die Nominierung von Kandidaten und Listen kann durch jedes Mitglied der Gehaltskasse erfolgen. Sie muss spätestens vor Übergabe des Vorsitzes an den Wahlvorsitzenden erfolgen.
(6)Absatz 6,Vor Eintritt in die Wahlhandlung obliegt es dem Vorsitzenden festzustellen, wer als Kandidat bzw. welche Listen nominiert wurden.
(7)Absatz 7,Wird eine Person als Kandidat oder auf einer Liste nominiert, die bei der Wahlhandlung nicht anwesend ist, so ist die Kandidatur nur zulässig, wenn eine schriftliche Erklärung dieser Person vorliegt, wonach sie zur Übernahme der entsprechenden Funktion bereit ist.
(8)Absatz 8,Nach der Feststellung durch den Vorsitzenden, wer als Kandidat beziehungsweise welche Listen nominiert wurden, übergibt dieser den Vorsitz an den Wahlvorsitzenden.
(9)Absatz 9,Bei Wahlen in Einzelorgane sind für die Wahl alle Kandidaten auf einem Stimmzettel in alphabetischer Reihenfolge anzuführen und dabei jeweils neben dem Namen die Möglichkeit zur Kennzeichnung mit „JA“ vorzusehen. Bei der Wahl in den Vorstand sind auf einem Stimmzettel alle Listen, die nominiert wurden, in gleicher Weise anzuführen.
(10)Absatz 10,Bei Wahlen in Einzelorgane gilt im ersten Wahlgang jener Kandidat als gewählt, auf den mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen. Entfallen im ersten Wahlgang auf keinen der Kandidaten mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen so ist ein zweiter Wahlgang zwischen jenen beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, durchzuführen. Auch im zweiten Wahlgang gilt jener Kandidat als gewählt, auf den mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen, bei neuerlicher Stimmengleichheit noch einmal zu wiederholen. Im Falle von neuerlicher Stimmengleichheit bei der zweiten Wiederholung entscheidet das Los. Ist nach dem ersten Wahlgang eine Einschränkung auf zwei Kandidaten wegen Stimmengleichheit nicht möglich, so ist zuerst zwischen den stimmengleichen Kandidaten eine Stichwahl vorzunehmen. Bei neuerlicher Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(11)Absatz 11,Die Stimmenauszählung kann der Wahlvorsitzende entweder selbst durchführen oder unter seiner Aufsicht durch den beamteten Schriftführer vornehmen lassen.
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2016
Dokumentnummer
NOR40153675