Rechtstracker.at

§ 58

Fassungen
ab 01.01.2002 — BGBl. I Nr. 154/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 58 heute01.01.2002 BGBl. I Nr. 154/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gehaltskassengesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 154/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Nachwahl

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Wird ein Mandat (Obmann, Obmannstellvertreter, Mitglied des Kontrollausschusses) frei, so hat binnen vier Wochen die Nachwahl stattzufinden.
  2. Absatz 2,Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so rückt das nächstgereihte Mitglied auf jener Liste nach, auf der das ausgeschiedene Mitglied in den Vorstand gewählt wurde.
  3. Absatz 3,Ist kein Ersatz-Vorstand mehr auf der entsprechenden Liste vorhanden, so hat eine Nachwahl durch die Delegiertenversammlung stattzufinden. Dabei ist in der jeweiligen Abteilung so wie bei einer Wahl für ein Einzelorgan vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

20001704

Dokumentnummer

NOR40026072