Rechtstracker.at

§ 59

Fassungen
ab 01.01.2002 — BGBl. I Nr. 154/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 59 heute01.01.2002 BGBl. I Nr. 154/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gehaltskassengesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 154/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Verlust der Funktion

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Mitgliedern des Vorstandes und Kontrollausschusses sowie allen gewählten Einzelorganen kann auf Antrag der einfachen Mehrheit der Delegierten der jeweiligen Abteilung durch die Aufsichtsbehörde die Funktion entzogen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      bei ihnen nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen oder
    2. Ziffer 2
      sie wegen eines Vorsatzdeliktes strafrechtlich verurteilt wurden.
  2. Absatz 2,Der Verlust der Mitgliedschaft zur Gehaltskasse bewirkt gleichzeitig den Verlust aller Funktionen.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

20001704

Dokumentnummer

NOR40026073