Rechtstracker.at

§ 60

Fassungen
ab 01.01.2002 — BGBl. I Nr. 154/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 60 heute01.01.2002 BGBl. I Nr. 154/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gehaltskassengesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 154/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Vertrauensentzug

Paragraph 60,

  1. Absatz eins,Gewählten Einzelorganen kann von der Abteilung, von der sie gewählt wurden, auf Grund schwerwiegender Verfehlungen und Mängel im Zusammenhang mit der Amtsführung das Vertrauen entzogen werden. Beschlüsse über den Vertrauensentzug hinsichtlich eines Funktionärs bedürfen zu ihrer Annahme einer Mehrheit von mehr als zwei Drittel der anwesenden oder vertretenen Delegierten der jeweiligen Abteilung. Damit endet die jeweilige Funktion.
  2. Absatz 2,Vor einer Beschlussfassung über den Vertrauensentzug in der Delegiertenversammlung muss der Disziplinarrat der Österreichischen Apothekerkammer beschlussmäßig feststellen, ob die behaupteten Verfehlungen und Mängel im Zusammenhang mit der Amtsführung des Einzelorgans stehen. Verneint der Disziplinarrat das Vorliegen eines Zusammenhangs mit der Amtsführung, ist ein Vertrauensentzug nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Der Disziplinarrat kann in Angelegenheiten des Absatz 2, mit Beschluss der einfachen Mehrheit der Delegierten der jeweiligen Abteilung angerufen werden.
  4. Absatz 4,Der Disziplinarrat muss über Angelegenheiten des Absatz 2, innerhalb von sechs Wochen nach seiner Anrufung entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

20001704

Dokumentnummer

NOR40026074