Rechtstracker.at

§ 57

Fassungen
01.01.2002 bis 06.08.2013 — BGBl. I Nr. 154/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 57 heute07.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 172/2013
§ 5701.01.200206.08.2013 BGBl. I Nr. 154/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltskassengesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 154/2001

Außerkrafttretensdatum

06.08.2013danach: BGBl. I Nr. 172/2013

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Wahlverfahren

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Bei den Wahlhandlungen nach den Paragraphen 50, Absatz 3, 55, Absatz 2 und 56 Absatz 2, führt in jeder Abteilung das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz.
  2. Absatz 2,Bei Wahlen sind, sofern durch Gesetz nichts anderes angeordnet ist, die folgenden Bestimmungen zu beachten.
  3. Absatz 3,Wahlen sind ausnahmslos mit Stimmzetteln vorzunehmen, die keinerlei Rückschluss auf die Person des Wählenden zulassen.
  4. Absatz 4,Mitglieder, die ein abwesendes Mitglied auf Grund einer ihnen erteilten Vollmacht vertreten, erhalten dabei auch für das von ihnen vertretene Mitglied einen Stimmzettel.
  5. Absatz 5,Die Nominierung von Kandidaten und Listen kann durch jedes Mitglied der Gehaltskasse erfolgen. Sie muss spätestens vor Übergabe des Vorsitzes an den Wahlvorsitzenden erfolgen.
  6. Absatz 6,Vor Eintritt in die Wahlhandlung obliegt es dem Vorsitzenden festzustellen, wer als Kandidat bzw. welche Listen nominiert wurden.
  7. Absatz 7,Wird eine Person als Kandidat oder auf einer Liste nominiert, die bei der Wahlhandlung nicht anwesend ist, so ist die Kandidatur nur zulässig, wenn eine schriftliche Erklärung dieser Person vorliegt, wonach sie zur Übernahme der entsprechenden Funktion bereit ist.
  8. Absatz 8,Nach der Feststellung durch den Vorsitzenden, wer als Kandidat beziehungsweise welche Listen nominiert wurden, übergibt dieser den Vorsitz an den Wahlvorsitzenden.
  9. Absatz 9,Bei Wahlen in Einzelorgane sind für die Wahl alle Kandidaten auf einem Stimmzettel in alphabetischer Reihenfolge anzuführen und dabei jeweils neben dem Namen die Möglichkeit zur Kennzeichnung mit “JA” vorzusehen. Bei der Wahl in den Vorstand sind auf einem Stimmzettel alle Listen, die nominiert wurden, in gleicher Weise anzuführen.
  10. Absatz 10,Sofern gesetzlich nicht abweichend geregelt, gilt bei Wahlen in Einzelorgane jener Kandidat als gewählt, auf den die größte Anzahl von JA-Stimmen entfällt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Kandidaten ist die Wahl zwischen diesen zu wiederholen, bei neuerlicher Stimmengleichheit nochmals zu wiederholen. Im Falle von Stimmengleichheit bei der zweiten Wiederholung entscheidet das Los.
  11. Absatz 11,Die Stimmenauszählung kann der Wahlvorsitzende entweder selbst durchführen oder unter seiner Aufsicht durch den beamteten Schriftführer vornehmen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2013

Gesetzesnummer

20001704

Dokumentnummer

NOR40026071